206. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (7. Novelle zur FSG-GV)
Auf Grund des § 8Paragraph 8, Abs. 6Absatz 6, des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, wird – hinsichtlich des § 12bParagraph 12 b, - im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 285/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 12aParagraph 12 a, wird folgender § 12bParagraph 12 b, samt Überschrift eingefügt:
„Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz einsPersonen, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom gemäß Abs. 4Absatz 4, besteht, darf eine Lenkberechtigung nur nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Besitzer von Lenkberechtigungen sind auf die besonderen Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen.
(2)Absatz 2Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn
sie ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben,
eine geeignete regelmäßige Behandlung (gute Adhärenz) einhalten und
sich deren übermäßige Tagesmüdigkeit, sofern eine solche vorhanden war, verbessert hat.
(3)Absatz 3Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, ist die Lenkberechtigung unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Abstand von drei Jahren für eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 und einem Jahr für eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 zu erteilen oder zu belassen. Dabei sind die in Abs. 2Absatz 2, genannten Kriterien sowie die Notwendigkeit der Fortsetzung der medizinischen Behandlung und eine weiterhin hohe Vigilanz zu beurteilen.
(4)Absatz 4Ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom liegt vor, wenn eine Anzahl von Apnoen und Hypnoen zwischen 15 und 29 pro Stunde vorliegen, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, wenn mindestens 30 Apnoen und Hypnoen pro Stunde vorliegen, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17Paragraph 17, Abs. 3Absatz 3, Z 2Ziffer 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18Paragraph 18, Abs. 5Absatz 5, erster Satz lautet:
„Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich der das Verfahren führenden Behörde zu melden, die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des in § 23Paragraph 23, Abs. 3Absatz 3, genannten Untersuchungsentgeltes zu erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18Paragraph 18, wird nach Abs. 5Absatz 5, folgender Abs. 5aAbsatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aIst eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht schlüssig oder ist sie aus anderen Gründen mangelhaft, so ist sie an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen. Diesem Auftrag ist nachzukommen, ohne dass weitere Beträge gemäß § 23Paragraph 23, Abs. 3Absatz 3, in Rechnung gestellt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19Paragraph 19, Abs. 5Absatz 5, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, wird die Wortfolge „§ 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. Nr. 182/2013“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Liste gemäß § 8Paragraph 8, Abs. 4Absatz 4, leg. cit. geführt wird,“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 20Paragraph 20, wird nach Abs. 4Absatz 4, folgender Abs. 5Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Verkehrspsychologen zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1Absatz eins und 2 erfüllen und demnach als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 21Paragraph 21, Abs. 1Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz einsBei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung ist eine wissenschaftliche Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie oder nach Wahl des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eines anderen geeigneten verkehrspsychologischen Verbandes, über die Eignung dieser Testverfahren vorzulegen. Diese hat besonders zu berücksichtigen:
die Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien,
die Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.
Vor Abgabe dieser Stellungnahme ist seitens des Verbandes ein Experte aus dem universitären Bereich zu konsultieren. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
(2)Absatz 2Bei einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat die inhaltliche Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des Handbuches gemäß § 19Paragraph 19, Abs. 4Absatz 4, vor Erteilung der Ermächtigung durch Vorlage eines aktuellen, wissenschaftlichen Gutachtens zu erfolgen, das von einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgewählten Gutachter erstellt wurde. Die Kosten für dieses Gutachten hat die antragstellende verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu tragen. Im Ermächtigungsbescheid können Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –steigerung angeordnet werden.
(3)Absatz 3Eine Änderung des Handbuches gemäß § 19Paragraph 19, Abs. 4Absatz 4, wegen der Untersuchungsabläufe oder der verwendeten Testverfahren ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss eines befürwortenden Ergänzungsgutachtens anzuzeigen. Treten Missstände oder Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgaben der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle auf und betreffen diese Missstände oder Unzulänglichkeiten einzelne Mitglieder der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat die Behörde diesen Mitgliedern die Ausübung der verkehrspsychologischen Tätigkeit vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Betreffen die Missstände oder Unzulänglichkeiten die gesamte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Untersuchungsstelle die Ermächtigung zu entziehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 21Paragraph 21, Abs. 4Absatz 4 bis 6 entfallen.
11.Novellierungsanordnung 11, § 24Paragraph 24, Abs. 2Absatz 2, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 24Paragraph 24, wird nach Abs. 4Absatz 4, folgender Abs. 5Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die am 1. September 2016 anhängigen Verfahren auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 25Paragraph 25, wird folgender Abs. 6Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 12bParagraph 12 b,, § 18Paragraph 18, Abs. 5Absatz 5 und 5a, § 19Paragraph 19, Abs. 5Absatz 5,, § 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins und 5, § 21Paragraph 21, Abs. 1Absatz eins bis 3 und § 24Paragraph 24, Abs. 5Absatz 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2016, treten am 1. September 2016 in Kraft; zugleich treten § 17Paragraph 17, Abs. 3Absatz 3, Z 2Ziffer 2,, § 21Paragraph 21, Abs. 4Absatz 4 bis 6 und § 24Paragraph 24, Abs. 2Absatz 2, außer Kraft.“
Leichtfried