Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 30. Juli 2016 |
Teil römisch zwei |
205. Verordnung: | Uniformschutzverordnung – USV |
Aufgrund des Paragraph 83 a, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,, wird verordnet:
Diese Verordnung bezeichnet die in den Anlagen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen, deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
Anlage A enthält die Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
Anlage B enthält die Distinktionen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
Anlage C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
Anlage D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.
Anlage E enthält die Distinktionen des Wachkörpers Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes der Sicherheitsbehörden.
Sobotka