BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 27. Juli 2016

Teil II

204. Verordnung:

Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016, Aufhebung der Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

204. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 erlassen, die Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik aufgehoben und die Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 78 und 80,
  2. Ziffer 2
    des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Lehrpläne

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür die nachstehend genannten Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Anlage 1

2.

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Anlage 2

  1. Absatz 2Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Lehrverpflichtungsgruppen

Paragraph 2,

Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Paragraph eins,

Die in den Anlagen 1 und 2 unter Abschnitt römisch VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.

Paragraph 2,

Der mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2004,, bekannt gemachte Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht wird von der katholischen Kirche hinsichtlich der römisch eins. und römisch II. Jahrgänge mit Wirksamkeit vom Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6, und 78, und
  2. Ziffer 2
    des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2012,, sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6, und 80, und
  2. Ziffer 2
    des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. römisch eins Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Art. römisch eins Ziffer 3, wird die Wendung „zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern“ durch die Wendung „für Inklusive Sozialpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Art. römisch III Paragraph 3, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Art. römisch eins Ziffer 3 und Anlage römisch III in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft. Art. römisch eins Ziffer eins und Anlage römisch eins treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Anlage römisch eins entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift der Anlage römisch III (Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern) lautet:

„LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR INKLUSIVE SOZIALPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage römisch III Teil römisch eins (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt 4.2 (Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel) wird im sechsten Absatz im ersten und zweiten Satz und im vorletzten Absatz die Wendung „zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern“ durch die Wendung „für Inklusive Sozialpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage römisch III Teil römisch II (Allgemeines Bildungsziel) wird im ersten Satz die Wendung „zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern gemäß Paragraph 103, Absatz 3 “, durch die Wendung „für Inklusive Sozialpädagogik gemäß Paragraph 81 “, ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016

Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wendung „in Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis sowie Heimpraxis an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ durch die Wendung „in Praxis (Schulpraxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 16 und 17 angefügt:

  1. Ziffer 16
    im Teilbereich Stimmbildung und Sprechtechnik des Pflichtgegenstandes Musikerziehung an Bildungsanstalten hat die Schülergruppe 7 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 1 nach oben und unten zu umfassen,
  2. Ziffer 17
    in praktischen Anwendungen des Pflichtgegenstandes Angewandte Naturwissenschaften an Bildungsanstalten bei einer Schülerzahl von 20 Schülern.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8,, 15, 16 und 17 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016, tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“

Hammerschmid