BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 26. Juli 2016

Teil II

200. Verordnung:

Änderung der Begasungssicherheitsverordnung

200. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Begasungssicherheitsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 46, Absatz 3, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheitsstandards und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung sehr giftiger und giftiger Begasungsmittel (Begasungssicherheitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „sehr giftiger und giftiger Begasungsmittel“ durch die Wortfolge „von Giften als Begasungsmitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Verwendung von Stoffen und Gemischen, bei denen es sich gemäß Paragraph 35, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,, um Gifte handelt und die in gasförmigem Zustand zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder des Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in Begasungsobjekten (Paragraph 2, Absatz 3,) eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Diese Verordnung ist auch auf Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gasförmige Gifte im Sinne des Paragraph 35, ChemG 1996 bilden, abgeben oder freisetzen und die zu dem in Absatz eins, genannten Zweck bestimmt sind.
  3. Absatz 3Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Medizinprodukte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, auf Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,, auf Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsgeräten und -anlagen, auf Raumdesinfektionen in Krankenanstalten, auf Maßnahmen zur Wühlmausbekämpfung im Freiland und auf Pflanzenschutzmaßnahmen zum Schutz lebender Pflanzen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 8, wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ und das Wort „Fertigwaren“ durch das Wort „Erzeugnisse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „sehr giftige oder giftige Gase“ durch die Wortfolge „gasförmige Gifte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 7, wird die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2003“ durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011“ ersetzt; die Wortfolge „zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 119/2004“ wird durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 186/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Für Begasungen mit Phosphorwasserstoff können auch Personen, die in anderen einschlägigen Berufen tätig sind, als Begasungsleiter unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, fungieren.“

Novellierungsanordnung 7, Im Einleitungsteil des Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Wort „Person“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt und“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz wird nach dem Wort „Geruchssinn“ der Klammerausdruck „(nachweisbar auch durch die Bestätigung eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder über sonstige erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Tätigkeiten im Sinne der Ziffer eins bis 8 der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Anlage zu dieser Verordnung“ durch den Ausdruck Anlage 1ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind nach Paragraphen 4 und 5 der Giftverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Im Fall der Verwendung als Pflanzenschutzmittel gilt der Qualifikationsnachweis (Bescheinigung) gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu Paragraph 13, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BiozidG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, des Biozidproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,)“ ersetzt; die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 60“ wird durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 163/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Stand der Technik“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; die Wortfolge „und insbesondere die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 6 BiozidG“ entfällt; im zweiten Satz wird nach der Wortfolge „Produkten sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Begasungsleiter hat jede Begasung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage (72 Stunden), bei der Begasung von Schiffen 24 Stunden vor Beginn der Begasung entsprechend dem Muster in Anlage 2 schriftlich zu melden. Der Begasungsleiter hat sich zu vergewissern, dass für das in der Meldung angeführte Begasungsmittel (Biozidprodukt oder Pflanzenschutzmittel) die Zulässigkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck im jeweiligen Rechtsbereich gegeben ist.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Name“ der Ausdruck „ , der Beruf“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Begasungsmittel“ der Ausdruck „ , gegebenenfalls die Zulassungsnummer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Meldung sind Nachweise für die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, sowie gegebenenfalls (nur im Fall von Begasungen mit Phosphorwasserstoff) Paragraph 4, in Kopie anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 10, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Methode und die Ergebnisse der Kontrollmessungen vor der Eingasung (Dichtheitskontrolle), während der Begasung (Verlaufskontrolle) und nach durchgeführter Begasung (Freigabemessung).“

Novellierungsanordnung 22, Der Einleitungsteil des Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

„Bei Begasungen müssen während der folgenden Tätigkeiten mindestens der Begasungsleiter sowie eine weitere Person, die über die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, verfügt, anwesend sein:“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Das Begasungsobjekt“ durch die Wortfolge „Bei der Begasung von Gebäuden, Räumen, Raumteilen oder Anlagen müssen diese“ ersetzt; nach dem Wort „Gefahrenbereich“ entfällt das Wort „müssen“; die Wortfolge „weiß-roten Klebestreifen“ wird durch die Wortfolge „in Kontrastfarben gestreiften (Klebe-)Bändern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    das gemäß der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015, für giftige Stoffe oder Gemische vorgesehene Gefahrenpiktogramm (Warnzeichen) in einer Größe von mindestens der Hälfte der Fläche der Warntafel,“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 8, Absatz 5, wird nach dem Wort „Räumung“ die Wortfolge „gemäß Absatz 3 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 8, Absatz 9, wird nach dem Ausdruck „BGBl. römisch II Nr. 309/2004“ der Ausdruck „ , in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 186/2015“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 8, Absatz 10, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Dichtheit ist nach dem Stand der Messtechnik zu überprüfen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und mit dem Protokoll nach Paragraph 7, aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 11, erster Satz wird die Wortfolge „maximaler Arbeitsplatzkonzentrationen“ durch die Wortfolge „von Arbeitsplatzgrenzwerten (maximale Arbeitsplatzkonzentration, technische Richtkonzentration)“ ersetzt; im dritten Satz wird nach dem Wort „erneuern“ der Ausdruck „ , sofern nicht andere Vorgaben des Herstellers zu beachten sind“ angefügt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Brommethan (Methylbromid) darf nur verwendet werden, soweit dies nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1, in Notfällen zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, 3, 7 und 8, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und 7, Paragraph 8, Absatz eins,, 3, 4, 5, 9 und 10, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 13, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 22. Februar 1990 über die Anpassung der Kennzeichnung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel und über die Begasung mit Giften, Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1990,, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 31, Die Anlage erhält die Bezeichnung Anlage 1“; im Einleitungsteil der Ziffer eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 111/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

„Anlage 2

Meldepflichtiger, Anschrift, Telefonnummer

MELDUNG EINER BEGASUNG MIT BEGASUNGSMITTELN, DIE GIFTE i.S.d. Paragraph 35, DES CHEMIKALIENGESETZES 1996 SIND

Diese Meldung hat zumindest drei Werktage (72 Stunden) vor Beginn der Begasung an die beim Ort der Begasung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Begasungssicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005, idgF, wird die Durchführung der nachstehend aufgeführten Begasung mit Begasungsmitteln, die Gifte i.S.d. Paragraph 35, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996) sind, gemeldet.

Angaben zum Begasungsleiter:

Titel:

Zuname:

Vorname:

 

Beruf:

Geburtsdatum:

Adresse:

Postleitzahl:

Ort:

Tel. Nr. mit Vorwahl:

 

Straße:

Telefonische Erreichbarkeit während der Begasung:

Telefonnummern mit Vorwahl:

Beilagen: Nachweise für die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 und ggf. Paragraph 4, der Begasungssicherheitsverordnung

 

Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung (vergleiche auch die Angaben zum Zeitplan der Begasung weiter unten):

Im Fall von Gefahr im Verzug (Paragraph 6, Absatz 3, der Begasungssicherheitsverordnung):

Begründung für eine Verkürzung der Frist gemäß Paragraph 6, Absatz eins :,

Ort der Begasung (Anschrift und Lageplan):

Beschreibung des Begasungsobjektes (zB Art des Bauwerkes, in dem die Begasung durchgeführt wird), ggf. inklusive Nachbarobjekte:

Beschreibung der zu begasenden Güter und deren Menge / Schadorganismus:

Art des einzusetzenden Begasungsmittels und geplante Einsatzmenge

Handelsbezeichnung, Wirkstoff:

Einsatzmenge:

Zulassungsnummer (gegebenenfalls), Details der Zulassung als Biozidprodukt bzw. Pflanzenschutzmittel, zugelassener Verwendungszweck:

 

Sonstige Angaben (zB Entsorgung allfälliger Rückstände, Nachsorgemaßnahmen, sonstige Beobachtungen):

Zeitplan der geplanten Begasung

Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung:

Tag:

Uhrzeit:

Beginn der Verwendung des Begasungsmittels:

   

Ende der Verwendung des Begasungsmittels:

   

Voraussichtlicher Zeitpunkt der Freigabe des Begasungsobjektes:

   

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Unterschrift des Meldepflichtigen

Anmerkung zum Meldungsformular für Begasungen mit Begasungsmitteln, die Gifte gem. Paragraph 35, ChemG 1996 sind

Die schriftliche Meldung vor Beginn der Begasung an die Bezirksverwaltungsbehörde umfasst:

  1. Ziffer eins
    den Namen, den Beruf und die Anschrift des Begasungsleiters und die Telefonnummer oder Telefonnummern für die Erreichbarkeit während der Begasung
  2. Ziffer 2
    der Tag und die Uhrzeit des Beginns der Begasung
  3. Ziffer 3
    der Ort (Lageplan) der Begasung und das Begasungsobjekt, mit Angaben (Beschreibung) der zu begasenden Güter und deren jeweilige Menge
  4. Ziffer 4
    das einzusetzende Begasungsmittel, gegebenenfalls die Zulassungsnummer sowie die vorgesehenen Mengen
  5. Ziffer 5
    einen Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeitpunkten folgender Tätigkeiten:
    1. Litera a
      Dichtheitsprüfung,
    2. Litera b
      Beginn der Verwendung des Begasungsmittels,
    3. Litera c
      Ende der Verwendung des Begasungsmittels und
    4. Litera d
      Freigabe des Begasungsobjektes.

Der Meldung sind Kopien der Nachweise für die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 und gegebenenfalls (nur für Begasungen mit Phosphorwasserstoff) Paragraph 4, der Begasungssicherheitsverordnung anzuschließen.

Die schriftliche Meldung einer Begasung an die Bezirksverwaltungsbehörde muss grundsätzlich drei Werktage (72 Stunden) vor Beginn der Begasung erfolgen.

Bei dokumentierten Anlassfällen, bei denen wegen des Schädlingsbefalls Gefahr im Verzug ist, darf die 72-Stundenfrist auch verkürzt werden. Im Begasungsprotokoll sind dann die besonderen Umstände der Gefahr im Verzug entsprechend zu dokumentieren.“

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