BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 21. Juli 2016

Teil römisch zwei

197. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zollrechts

197. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Durchführung des Zollrechts geändert wird

Aufgrund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Abschnitt B wird nach dem Wort „Amtsplatz“ die Wortfolge „ und zugelassene Warenorte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, wird „§ 119 Absatz eins, durch „§ 119“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Abschnitt D lautet:

„Abschnitt D, Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (Paragraph eins, Absatz 4, ZollR-DG)“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Vor Paragraph 10, werden folgende Paragraphen 9 a bis 9 b samt Überschriften eingefügt:

„Zu Artikel 19, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

Paragraph 9 a,

Die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Artikel 19, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015 Seite 1 in der geltenden Fassung, wird in Form einer papiermäßigen Vorgangsweise zugelassen.

Zu Artikel 141, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

Paragraph 9 b,

  1. Absatz eins,Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 141, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen zulässig.
  2. Absatz 2,Werden Waren durch Handlungen nach Artikel 141, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung im Sinn des Paragraph 87, ZollR-DG.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu Paragraph 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, wird die Zitierung „"Art". 233 Buchstabe a ZK-DVO“ durch die Zitierung „"Art". 141 Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:

„Zu Artikel 83, Absatz eins, Buchstabe b und Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, lautet samt Überschrift:

„Zu Artikel 88, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

Paragraph 14,

Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Artikel 88, Absatz eins und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro je Erhebungsmaßnahme nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zu Artikel 161, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

Paragraph 14 a,

Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.“

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift zu Abschnitt E lautet:

„Abschnitt E, Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (Paragraph 52, ZollR-DG)“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ wird durch die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ersetzt.

b) Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 16, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 17, Absatz 2, entfällt, der bisherige Absatz eins, wird zum Text der Bestimmung und es entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 18, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 19, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „in Evidenz zu nehmen und“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 20, wird die Zitierung „"Art". 190 Absatz eins, ZK“ durch die Zitierung „"Art". 91 des Zollkodex“ und die Wortfolge „nach dem nächst günstigeren Zollsatz“ durch die Wortfolge „nach dem günstigsten weltweit anwendbaren Zollsatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 21, entfällt die Wortfolge „oder bei Anträgen gemäß Paragraph 15, Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 22, wird der Verweis „§ 45 Absatz 3, ZollR-DG“ durch den Verweis „§ 51 Absatz 3, ZollR-DG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Artikel 55, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 434 vom 29.12.2015 Seite 558 in der geltenden Fassung, unterliegen, ist die Zollanmeldung in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (Paragraph 17,).
  2. Absatz 2,Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 25, Absatz eins, wird der Verweis „des Titels römisch eins ZBefrVO“ durch den Verweis „des Titels römisch zwei Verordnung (EG) Nr. 1186 aus 2009, über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO), Amtsblatt Nummer L 324 vom 10.12.2009 Seite 23 in der geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 27, Ziffer 3, wird der Begriff „Gemeinschaftswaren“ durch den Begriff „Unionswaren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Zollagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle“ durch die Wortfolge „in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 29, wird der Begriff „Barauslagenersätze“ durch den Begriff „Kostenersätze“ und der Verweis „§ 7 Absatz 3, ZollR-DG“ wird durch den Verweis „§ 8 Absatz 3, ZollR-DG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Der bisherige Abschnitt römisch eins wird zu Abschnitt J.

Novellierungsanordnung 30, Der bisherige Paragraph 30, wird zu Paragraph 31,

Novellierungsanordnung 31, Vor Abschnitt J wird folgender Abschnitt römisch eins samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt römisch eins

Zu Paragraph 41, ZollR-DG

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsabgabe nach Paragraph 41, ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
    1. Ziffer eins
      die Verletzung der Gestellungspflicht;
    2. Ziffer 2
      die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Artikel 23, Absatz eins, Zollkodex);
    3. Ziffer 3
      die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
    4. Ziffer 4
      die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach Paragraph 101, Absatz 2, ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins,
      das Vierfache,
       
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2,
      das Dreifache,
       
    3. Ziffer 3
      Absatz eins, Ziffer 3,
      das Zweifache,
       
    4. Ziffer 4
      Absatz eins, Ziffer 4,
      das Zweifache.“
       

Novellierungsanordnung 32, Im Anhang zu Paragraph 10, wird die Zitierung „"Art". 233 Buchstabe a dritter Anstrich ZK-DVO“ durch die Zitierung „"Art". 141 Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446“ ersetzt.

Schelling