196. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Informationspflichtenverordnung Pensionskassen geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 6 und des § 19b Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. I Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 6 und des Paragraph 19 b, Absatz 3, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der Information einer Pensionskasse an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte, Hinterbliebene oder Versicherte (Informationspflichtenverordnung Pensionskassen – InfoV-PK), BGBl. II Nr. 424/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 347/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der Information einer Pensionskasse an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte, Hinterbliebene oder Versicherte (Informationspflichtenverordnung Pensionskassen – InfoV-PK), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte und Gliederung der Information einer Pensionskasse an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte, Hinterbliebene oder Versicherte (Pensionskassen Informationspflichtenverordnung – PK-InfoV)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Pensionskassen haben gemäß § 19 Abs. 3 PKG die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Pensionskassen haben gemäß Paragraph 19, Absatz 3, PKG die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
Bezeichnung des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016, und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
im Berichtsjahr eingegangene Übertragungen aufgegliedert nach
Übertragungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
Übertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, sowieÜbertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, sowie
Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 108a EStG 1988;im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988;
Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 beantragt wurde;
Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;
Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1 bis 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, bis 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
erworbene Ansprüche auf Alterspension, Invaliditätspension und Leistungen für Hinterbliebene;
Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen;
Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;
durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;
für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;
Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.“Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 14 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der jeweiligen VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Ist der Pensionskasse im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann sie die geänderten Beiträge zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 14, ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der jeweiligen VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Ist der Pensionskasse im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann sie die geänderten Beiträge zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind
der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
eine Ertragsentwicklung
mit einem Nullzinsszenario,
mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses und
mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Pensionskassen haben gemäß § 19 Abs. 4 PKG die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Pensionskassen haben gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
Name, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger in die Versorgungsleistungen miteinbezogener Personen, sofern im Pensionskassenvertrag die Hinterbliebenenvorsorge auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises, dass die Nichtnennung von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Kindern zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
Bezeichnung des Pensionskontos des Leistungsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
Art der Pensionsleistung;
Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz
in Pensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowiePensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG;gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, PKG;
gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG;gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PKG;
Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;
Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1, 4 und 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, 4, und 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß § 16a Abs. 4b Z 3 PKG;gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 b, Ziffer 3, PKG;
Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;
durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;
für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;
Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.“Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 5 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
eine Ertragsentwicklung
mit einem Nullzinsszenario,
mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses und
mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen. In unmittelbarem Zusammenhang ist eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Prognosen ohne Berücksichtigung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG durchgeführt wurden. Den Prognosen ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG anzuschließen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 5 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
eine Ertragsentwicklung
mit einem Nullzinsszenario,
mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses und
mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen. In unmittelbarem Zusammenhang ist eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Prognosen ohne Berücksichtigung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG durchgeführt wurden. Den Prognosen ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG anzuschließen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 4 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
der Rechnungszins der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
eine Ertragsentwicklung
mit einem Nullzinsszenario,
mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und
mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins,
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 4 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
der Rechnungszins der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
eine Ertragsentwicklung
mit einem Nullzinsszenario,
mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und
mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
der Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Schwankungsrückstellung sowie
eine Ertragsentwicklung
mit einem Nullzinsszenario,
mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und
mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämien des Arbeitgebers und des Versicherten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sindDurch die Prognose gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämien des Arbeitgebers und des Versicherten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
der Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Deckungsrückstellung sowie
eine Ertragsentwicklung
mit einem Nullzinsszenario,
mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und
mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Titel, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.“Der Titel, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2016, treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins und 3 und Paragraph 3, Absatz eins, sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.“
Ettl Kumpfmüller