190. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Polizeizeichenschutzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 83b Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2016, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 83 b, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, wird verordnet:
Die Polizeizeichenschutzverordnung – PZSV, BGBl. II Nr. 94/2013, wird wie folgt geändert:Die Polizeizeichenschutzverordnung – PZSV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird die Anhangsbezeichnung „E4“ durch die Anhangsbezeichnung „E6“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Anhangsbezeichnung „E4“ durch die Anhangsbezeichnung „E6“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Z 1 wird das Wort „FÜR“ durch das Wort „ZUR“ ersetzt.In Paragraph 4, Ziffer eins, wird das Wort „FÜR“ durch das Wort „ZUR“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„Die Anhänge E1 bis E6 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst-, Funktions- und Sprachenabzeichen:
Dienstabzeichen „Bundespolizei“ und „Bundespolizei Kriminaldienst“;
Funktionsabzeichen „Exekutivdienstabzeichen“;
Funktionsabzeichen „Alpinpolizei“, „Ausgleichsmaßnahmen“, „Bereitschaftseinheit“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeiarzt“, „Polizeimusik“, „Sanitätsdienst“, „Schiffsführer“ und „Strahlenspürer“;
Funktionsabzeichen „Polizei-Alpinist“, „Polizei-Hochalpinist“, „Polizei-Bergführer“ in Silber, „Polizei-Bergführer“ in Gold, „Polizei-Einsatzpilot“, „Polizei-Flugtechniker“, „Polizei-Fluglehrer“, „Polizei-Schiffsführer“ und „Polizei-Strahlenspürer“;
folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, „WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Einsatzkontingent Delphin 500“;
Funktionsabzeichen „Ordnungsdiensteinheit“ und „Aufarbeitungskontingent“;
Sprachenabzeichen nach dem Muster des dargestellten Abzeichens, wobei das Wort „Sprachausbildung“ als Muster-Spezifikation für alle Sprachen sowie die grafische Darstellung der Flagge der Europäischen Union als Muster-Spezifikation für alle Nationalflaggen gelten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 1, 4 Z 1 und § 6 sowie die Anhänge E1 bis E6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.Die Paragraphen eins, 4, Ziffer eins und Paragraph 6, sowie die Anhänge E1 bis E6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 6 Z 5a und Anhang E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 6, Ziffer 5 a und Anhang E5a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2016, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Anhang E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2013 wird durch die Anhänge E1 bis E6 dieser Verordnung ersetzt.Der Anhang E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2013, wird durch die Anhänge E1 bis E6 dieser Verordnung ersetzt.
Sobotka