BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 14. Juli 2016

Teil römisch zwei

188. Verordnung:

Änderung der VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung – VwGH-EVV

188. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung – VwGH-EVV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 24 a und 73 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, wird nach Anhörung der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes verordnet:

Die VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung – VwGH-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 83/2013“ durch „BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3 Ziffer 19, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01.2015 Seite 19, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.“

Thienel