BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 11. Juli 2016

Teil römisch zwei

182. Verordnung:

EWR-Psychotherapieverordnung Novelle 2016

 

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

182. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung) geändert wird (EWR-Psychotherapieverordnung Novelle 2016)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 7, des EWR-Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „Sprachliche Gleichbehandlung … Paragraph 9, folgende Zeile angefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht …………………………………………….... Paragraph 10

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer eins bis 6 lauten:

  1. Ziffer eins
    Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. Ziffer 2
    Diplom im Sinne der Paragraphen eins, 2, oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,
  3. Ziffer 3
    Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
  4. Ziffer 4
    Nachweise gemäß Paragraph 3,,
  5. Ziffer 5
    Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
  6. Ziffer 6
    Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „wesentliche Unterschiede“ die Wortfolge „gemäß Paragraphen 3 und 4 EWR-Psychotherapiegesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Der Anerkennungswerber hat“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt und es wird nach der Wortfolge „Dienstleistungen im Sinne des“ die Wortfolge „Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG und des“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, samt Überschrift angefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung werden
    1. Ziffer eins
      die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 09.04.2016 Seite 20,
    2. Ziffer 2
      das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2015, des Gemischten Ausschusses, Amtsblatt Nummer L 148 vom 13.06.2015 Seite 38,
    in österreichisches Recht umgesetzt.“

Oberhauser