182. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung) geändert wird (EWR-Psychotherapieverordnung Novelle 2016)
Auf Grund des § 4 Abs. 7 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 7, des EWR-Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung), BGBl. II Nr. 409/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „Sprachliche Gleichbehandlung … § 9“ folgende Zeile angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „Sprachliche Gleichbehandlung … Paragraph 9, folgende Zeile angefügt:
„Umsetzung von Unionsrecht …………………………………………….... § 10“„Umsetzung von Unionsrecht …………………………………………….... Paragraph 10
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.In Paragraph eins, wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 1 bis 6 lauten:Paragraph 2, Ziffer eins bis 6 lauten:
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,Diplom im Sinne der Paragraphen eins, 2, oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,
Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
Nachweise gemäß § 3,Nachweise gemäß Paragraph 3,,
Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „wesentliche Unterschiede“ die Wortfolge „gemäß §§ 3 und 4 EWR-Psychotherapiegesetz“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „wesentliche Unterschiede“ die Wortfolge „gemäß Paragraphen 3 und 4 EWR-Psychotherapiegesetz“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Der Anerkennungswerber hat“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Der Anerkennungswerber hat“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt und es wird nach der Wortfolge „Dienstleistungen im Sinne des“ die Wortfolge „Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG und des“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt und es wird nach der Wortfolge „Dienstleistungen im Sinne des“ die Wortfolge „Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG und des“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, samt Überschrift angefügt:
„Umsetzung von Unionsrecht
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016 S. 20,die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 09.04.2016 Seite 20,
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38,das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2015, des Gemischten Ausschusses, Amtsblatt Nummer L 148 vom 13.06.2015 Seite 38,
in österreichisches Recht umgesetzt.“
Oberhauser