BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 7. Juli 2016

Teil römisch zwei

178. Verordnung:

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

178. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird verordnet:

Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „und an der Vienna Elementary School;“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School und an der Amadeus International School Vienna;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Ziffer 12, wird die Wortfolge „des International Peace Institute (IPI)“ durch die Wortfolge „des International Peace Institute – Internationales Friedensinstitut (IPI)“ ersetzt und die Wortfolge „und des Vienna Economic Forum (VEF);“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „des Vienna Economic Forum (VEF), der International Union of Forest Research Organisations (IUFRO), Sustainable Energy for All (SE4All), Ground Truth Solutions und des World Public Forum – Dialogue of Civilizations (WPFDC);“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Ziffer 13, wird jeweils die Wortfolge „Argentinien, Australien, Indien, Israel, Kanada, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika“ durch die Wortfolge „Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Israel, Mexiko, Kanada, Südafrika, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, Ziffer 14, wird die Wortfolge „Staatsangehörige von Australien, der Republik Korea und von Neuseeland“ durch die Wortfolge „Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, der Republik Korea und von Neuseeland“ und der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph eins, wird folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Staatsangehörige der Volksrepublik China, die nachweislich ausgebildete Spezialitätenköche/köchinnen in der gehobenen Gastronomie sind, für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch/köchin in der gehobenen Gastronomie über einen Zeitraum von längstens drei Jahren, sofern österreichische Staatsbürger/innen in der Volksrepublik China auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 6 angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph eins, Ziffer 2, 12,,13,14 und 15 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2016, tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.“

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