Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 7. Juli 2016 |
Teil römisch zwei |
176. Verordnung: | 54. Nachtrag zum Arzneibuch |
Auf Grund des Paragraph 2, des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, wird verordnet:
Die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.3, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.2, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.3 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Die deutschsprachige Fassung des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.4, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.3, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.4 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Die Paragraphen eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die Paragraphen 3 und 4 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Kundmachung in Kraft.
Oberhauser