BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 5. Juli 2016

Teil römisch zwei

174. Verordnung:

Änderung der Saatgutverordnung 2006

 

[CELEX-Nr.: 32015L1168, 32015L1955, 32016L0011, 32016L0317, 32016D0320]

174. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Saatgutverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 4, 4, 5, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 6, 9, 14, 36, Absatz 2, 42 und 68 des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, wird verordnet:

Die Saatgutverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach Paragraph 6, folgende Zeilen eingefügt:

 
„§ 6a Saatgut genetisch veränderter Sorten
 
Paragraph 6 b, Sonstige Anforderungen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/37/EU, Amtsblatt Nummer L 325 vom 23.11.2012 Seite 13;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, Amtsblatt Nummer L 60 vom 5.3.2016 Seite 72;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/37/EU, Amtsblatt Nummer L 325 vom 23.11.2012 Seite 13 ;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2015/1955/EU, Amtsblatt Nummer L 284 vom 30.10.2015 Seite 142 und durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, Amtsblatt Nummer L 60 vom 5.3.2016 Seite 72;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG, Amtsblatt Nummer L 14 vom 18.1.2005 Seite 18;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, Amtsblatt Nummer L 60 vom 5.3.2016 Seite 72;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/45/EU, Amtsblatt Nummer L 213 vom 8.8.2013 Seite 20;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, Amtsblatt Nummer L 60 vom 5.3.2016 Seite 72;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/63/EU, Amtsblatt Nummer L 341 vom 18.12.2013 Seite 52;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11, Amtsblatt Nummer L 3 vom 6.1.2016 Seite 48 und durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, Amtsblatt Nummer L 60 vom 5.3.2016 Seite 72;“ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/74/EG, Amtsblatt Nummer L 166 vom 27.6.2009 Seite 40;“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317, Amtsblatt Nummer L 60 vom 5.3.2016 Seite 72;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 9, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/105/EU, Amtsblatt Nummer L 349 vom 5.12.2014 Seite 44;“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2015/1168/EU, Amtsblatt Nummer L 188 vom 16.7.2015 Seite 39;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/320, Amtsblatt Nummer L 60 vom 5.3.2016 Seite 88;“

Novellierungsanordnung 10, Der Einleitungssatz zu Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Überlassen von Saatgut nicht nach den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 13, angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen durch Landwirte oder Saatgutanwender im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, SaatG 1997, sei es entgeltlich, unentgeltlich oder gegen Naturalien, ist zulässig, wenn“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammendem Saatgut genetisch veränderter Sorten ist in jedem Fall unabhängig von der Menge unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse) sowie der Menge dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen; Paragraph 6 a, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a und 6 b samt Überschriften eingefügt:

„Saatgut genetisch veränderter Sorten

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Um die Einhaltung von Anbauverboten auf der Grundlage der Richtlinie 2015/412/EU, Amtsblatt Nummer L 68 vom 13.03.2015 Seite 1, zu gewährleisten, ist das beabsichtigte Inverkehrbringen von Saatgut genetisch veränderter Sorten unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse), der geplanten Menge und des geplanten Liefertermins pro Abnehmer dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit bringt die Anzeigen gemäß Absatz eins, im Falle von Abnehmern im Inland den Landesregierungen unverzüglich zur Kenntnis. Im Falle von Abnehmern im Ausland stellt das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Inhalte der Anzeigen gemäß Absatz eins, den zuständigen Behörden des Empfängerlandes auf deren Ersuchen zur Verfügung. Der Inverkehrbringer hat Aufzeichnungen über die Menge, die Abnehmer und die Vertriebswege zu führen.

Sonstige Anforderungen

Paragraph 6 b,

  1. Absatz eins,Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch die widmungsgemäße Nutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind.
  2. Absatz 2,Ein wesentlicher Mangel im Sinne des Paragraph 42, des SaatG1997 liegt jedenfalls auch dann vor, wenn den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit,
    2. Ziffer 2
      der unschädlichen Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber,
    3. Ziffer 3
      der Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
    4. Ziffer 4
      der Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer,
    5. Ziffer 5
      der Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr,
    6. Ziffer 6
      der unverzüglichen Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen,
    7. Ziffer 7
      der Anpassung und/oder Vernichtung der Verschließung, Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien,
    8. Ziffer 8
      der Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen),
    9. Ziffer 9
      dem Beibringung von Nachweisen,
    nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.
  3. Absatz 3,Nach Absatz 2, angeordnete Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des gesetzeskonformen Zustands unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann – ausgenommen bei Verstößen gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 6 a, dieser Verordnung – von einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Saatgut lediglich geringfügige Mängel aufweist oder
    2. Ziffer 2
      lediglich der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.
    Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
  5. Absatz 5,Behandeltes Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den auf Grund des SaatG 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit den Angaben gemäß Artikel 49, Absatz 4, der Verordnung Nr. 1107/2009/EG, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1, in deutscher Sprache gekennzeichnet ist.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, werden folgende Absatz 4, bis 7 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2016, tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
  2. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2016, tritt hinsichtlich der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 am 1. Jänner 2017 und hinsichtlich der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 am 1. April 2017 in Kraft.
  3. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2016, tritt hinsichtlich der Richtlinie 2015/1955/EU am 1. Juli 2016 und hinsichtlich der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 am 1. April 2017 in Kraft.
  4. Absatz 7,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2016, treten am 1. April 2017 in Kraft.“

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