BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 4. Juli 2016

Teil römisch zwei

173. Verordnung:

Änderung der Mitteilungsverordnung

173. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Mitteilungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad, Inhalt und die Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 festgelegt werden (Mitteilungsverordnung – MitV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Teilnehmer ist weiters mit folgendem Wortlaut über sein Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen kostenlos zu kündigen, zu informieren: „Sie haben das Recht, bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen am [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kostenlos zu kündigen. Es fallen keine Restentgelte für eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer bzw. in Anspruch genommene Vergünstigungen an. Die Kündigung muss bis zum oben genannten Datum bei uns zugegangen sein. Die Kündigung wird mit Einlangen bei uns wirksam. Zu diesem Zeitpunkt endet Ihr Vertrag. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens jedoch den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige Rufnummernmitnahme.“.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Für nicht-anonyme Prepaid-Vertragsverhältnisse ist abweichend von Absatz 3, der in Paragraph 5, Absatz 3, dargestellte Text zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a, eins b und eins c eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen.
  2. Absatz eins b,Die Übermittlung der Mitteilung hat per Brief oder E-Mail zu erfolgen. Die Mitteilung ist jedenfalls in Briefform zu übermitteln, wenn der Teilnehmer die Rechnung üblicherweise in Briefform erhält.
  3. Absatz eins c,Sofern der Teilnehmer – aus dem Grund, weil es sich um ein anonymes Prepaid-Vertragsverhältnis handelt – dem Betreiber weder eine E-Mail-Adresse noch eine Anschrift für den Zweck, vertragliche Erklärungen zu erhalten, bekannt gegeben hat, kann die Mitteilung ausnahmsweise mittels SMS erfolgen. Die Mitteilung per SMS ist an jede einzelne Rufnummer zu übermitteln, deren Vertragsbedingungen geändert werden sollen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Für Mitteilungen per SMS gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Text der Mitteilung nicht umrahmt und die Überschrift nicht zentriert sein muss. Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, ist folgender Abschlusstext zu verwenden:

„Sie können bis zum [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kündigen und Ihr Guthaben kostenlos auszahlen lassen. Die Kündigung muss bis zum oben genannten Datum bei uns zugegangen sein und wird mit Einlangen bei uns unverzüglich wirksam. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens der [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums]) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige Rufnummernmitnahme.“.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 6, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz eins a und Absatz eins c und Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.
  2. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 5, Absatz eins b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.“

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