171. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (EUTM RCA-Verordnung)
Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Ausbildungsmission (EUTM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2016/610/GASP vom 19. April 2016 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Ausbildungsmission (EUTM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2016/610/GASP vom 19. April 2016 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere
strategische Beratung für das Verteidigungsministerium, den Militärstab und die Streitkräfte der ZAR im Rahmen des von der United Nations Multidimensional Integrated Stabilisation Mission in the Central African Republic (MINUSCA) koordinierten Prozesses zur Reform des Verteidigungssektors in der ZAR mit dem Ziel, dass die Streitkräfte der ZAR modernisiert, leistungsfähig und demokratisch rechenschaftspflichtig werden, und
Ausbildung der Streitkräfte der ZAR, insbesondere von Offizieren und Unteroffizieren.
Befugnisse und Mittel
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2)Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen Angriffe gegen EUTM RCA oder gegen andere Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld von EUTM RCA befinden, beenden.
(3)Absatz 3,Zur Durchsetzung der Befugnis nach Abs. 2 darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.Zur Durchsetzung der Befugnis nach Absatz 2, darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.
(4)Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 2 angewendet werden.Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2, angewendet werden.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 3.Paragraph 3,
Die Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (EUMAM RCA-Verordnung), BGBl. II Nr. 53/2015, tritt mit Ablauf des 16. Juli 2016 außer Kraft. Die Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (EUMAM RCA-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 16. Juli 2016 außer Kraft.
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Sobotka Brandstetter Drozda Doskozil Rupprechter LeichtfriedKern Mitterlehner Stöger Hammerschmid Kurz Karmasin Schelling Oberhauser , Sobotka Brandstetter Drozda Doskozil Rupprechter Leichtfried