Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 27. Juni 2016 |
Teil römisch zwei |
160. Verordnung: | Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 22. Juni 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,22 € zu berechnen.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2016 festgesetzt.
Lukowitsch