16. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2016 – FJMV 2016)16. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2016 – FJMV 2016)
Auf Grund der §§ 30 Abs. 4 und 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 30, Absatz 4 und 30 a Absatz eins, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird verordnet:
Gliederung der Jahresmeldung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.
Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,
Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG.
Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG,
Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG,
Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt C der VRG.
(2)Absatz 2,Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den Paragraphen 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.
Elektronische Jahresmeldung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten:Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG hat folgende Angaben zu beinhalten:
Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,
Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG,
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG,
Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG,
ergänzende Angaben zur Pensionskasse und zu den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften,
Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit,
Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und
Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026.
Die elektronische Jahresmeldung hat zu Z 1 und 2 entsprechend der in Anlage 1, zu Z 3 und 4 entsprechend der in Anlage 2 und zu Z 5 bis 8 entsprechend der in Anlage 3 dargestellten Gliederung zu erfolgen.Die elektronische Jahresmeldung hat zu Ziffer eins und 2 entsprechend der in Anlage 1, zu Ziffer 3 und 4 entsprechend der in Anlage 2 und zu Ziffer 5 bis 8 entsprechend der in Anlage 3 dargestellten Gliederung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA elektronisch zu übermitteln.
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß Paragraph 30 a, PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft. Ihre Bestimmungen sind erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2016 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012, BGBl. II Nr. 385/2012, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2016 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2012,, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2016 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.
Ettl Kumpfmüller