BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 21. Juni 2016

Teil römisch zwei

154. Verordnung:

Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

154. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2016,

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2016, wird verordnet:

Festlegung der Abwicklungsstelle sowie der zur Annahme ermächtigten Stellen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2016, wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t, betraut.
  2. Absatz 2,Die Bausparkassen „start:bausparkasse AG“, „Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft“, „Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. sowie „Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft“ werden anstelle der Abwicklungsstelle zur Annahme von Ansuchen ermächtigt.
  3. Absatz 3,Die zur Annahme von Anträgen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen entgegenzunehmen und an die in Paragraph eins (, eins,) genannte Abwicklungststelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Schelling