Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 16. Juni 2016 |
Teil römisch zwei |
151. Verordnung: | Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung – MiKaNa-V |
Auf Grund des Paragraph 33, Absatz 2, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wird verordnet:
Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß Paragraph eins, alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
Ettl Kumpfmüller