BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 16. Juni 2016

Teil römisch zwei

151. Verordnung:

Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung – MiKaNa-V

151. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kategorien von Mitarbeitern, die bei Kreditinstituten mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, sowie über die Art, Umfang und Periodizität des Nachweises ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten (Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung – MiKaNa-V)

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz 2, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wird verordnet:

Differenzierung der Kategorien von Mitarbeitern hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BWG

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschnittes des HIKrG fallen (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditverträge), haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 BWG zu den in die Beratung einbezogenen Kreditprodukten im Sinne von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, BWG (im Folgenden: Kreditprodukte) zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität dieser Kreditprodukte erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit dem Abschluss von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 7 bis 9 BWG zu den vom Kreditinstitut angebotenen Kreditprodukten zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der Kreditprodukte erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit der Bewertung oder laufenden Überwachung von Sicherheiten oder beidem im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 BWG zu verfügen, die unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Sicherheiten und Bewertungsverfahren erforderlich sind.

Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BWG

Paragraph 2,

Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß Paragraph eins, alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest

  1. Ziffer eins
    die Nennung institutsinterner Richtlinien je nach Kategorie, die zumindest die jeweils vorausgesetzten Berufsqualifikationen und Berufserfahrung sowie die Kriterien enthalten, wann die derart nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten aktualisiert werden müssen,
  2. Ziffer 2
    die Anzahl der Mitarbeiter je Kategorie sowie
  3. Ziffer 3
    die konkrete Belegbarkeit der Berufserfahrung oder Berufsqualifikationen oder von beidem, wobei auf Belege in der einschlägigen Personaldokumentation der einzelnen Mitarbeiter verwiesen werden kann.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Ettl   Kumpfmüller