BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 13. Juni 2016

Teil II                                                                                                                                                            

145. Verordnung:

Änderung der Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV-Novelle 2016)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

145. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (ZÄ-EWRV-Novelle 2016)

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,, wird verordnet:

Die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Durch diese Verordnung werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.6.2015 S. 38, und
  3. Ziffer 3
    der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.5.2016 S. 135,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, Der Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, in Ziffer eins, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt, der Ziffer 2, wird das Wort „und“ angefügt und folgende Ziffer 3, wird eingefügt:

  1. Ziffer 3
    sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Für Qualifikationsnachweise gemäß Absatz eins,, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Absatz 3, Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 4, Der Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung zwischen 1. Jänner 1986 und 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird,
    2. Ziffer 2
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat und
    3. Ziffer 3
      berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)

Oberhauser