BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 13. Juni 2016

Teil römisch zwei

144. Verordnung:

Änderung der Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV-Novelle 2016)

 

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

144. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (Heb-EWRV-Novelle 2016)

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 3, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,, wird verordnet:

Die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Durch diese Verordnung werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 9.4.2016 Seite 20,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2015, des Gemischten Ausschusses, Amtsblatt Nummer L 148 vom 13.6.2015 Seite 38, und
  3. Ziffer 3
    der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, Amtsblatt Nummer L 134 vom 24.5.2016 Seite 135,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 197/2013“ durch den Ausdruck „BGBl römisch eins Nr. 8/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    eine Hebammenausbildung von mindestens drei Jahren und 4600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder den Besitz eines Zeugnisses, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, voraussetzt, oder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, lautet der Klammerausdruck am Ende:

„(Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera a und b und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG)“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, lautet der Klammerausdruck am Ende:

„(Artikel 21 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 41 Absatz eins, Litera c und Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. Richtlinie 2005/36/EG)“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Qualifikationsnachweise gemäß Absatz eins und 2 sind, sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes zu versehen, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins bis 3 wird jeweils die Wortfolge „mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder“ durch die Wortfolge „ausgenommen Rumänien oder von“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auch Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese eine Ausbildung abschließen, die vor dem 18. Jänner 2016 begonnen wurde und deren Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung war, und
    2. Ziffer 2
      von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine zweijährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird,
    (Artikel 43 Absatz eins a, Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
  2. Ziffer 2
    sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, welches in folgenden Gesetzen enthalten ist:
    1. Litera a
      Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007 Nr. 176 Pos. 1237) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420), oder
    2. Litera b
      Artikel 52.3 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulkurse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- oder Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),
    um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber/Inhaberinnen der für Polen in der Anlage angeführten Ausbildungsnachweise sind,
(Artikel 43 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10 a, entfallen die Wortfolge „, von Polen“ und der Ausdruck „, 9 Absatz eins und lautet der Klammerausdruck am Ende:

„(Artikel 23 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 3 bis 5 bzw. Artikel 43a Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet jeweils:

  1. Ziffer 2
    vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zur Durchführung der Bewertung vorzulegen“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu versehen und dem Anerkennungsbescheid anzufügen.“

Novellierungsanordnung 16, Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)

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