BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 10. Juni 2016

Teil römisch zwei

139. Verordnung:

Statistik der betrieblichen Bildung

139. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 11, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik der betrieblichen Bildung

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1552 aus 2005, über die Statistik der betrieblichen Bildung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten eine Statistik über die betriebliche Bildung für das Kalenderjahr 2015 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Periodizität, Kontinuität

Paragraph 2,

Die Erhebungen sind einmalig im Jahr 2016 über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsperiode 2015) durchzuführen.

Statistische Einheiten

Paragraph 3,

Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die

  1. Ziffer eins
    eine Tätigkeit der Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten und
  2. Ziffer 2
    eine Mindestanzahl von zehn Beschäftigten aufweisen.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

Bei allen statistischen Einheiten gemäß Paragraphen 3, sind die unter Punkt 1 bis 5 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.

Erhebungsarten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Punkt 1.1 bis 1.4 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Punkt 2.1 bis 2.6 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Punkt 3.1 bis 3.5 der Anlage durch Verwendung der vom Bundes-ministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommen-steuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Punkt 4.1 und 4.2 der Anlage unter Heranziehung der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Bildungsstandstatistik (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);
    5. Ziffer 5
      die Merkmale gemäß Punkt 5.1 bis 5.29 der Anlage durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

Auswahl der Stichprobe

Paragraph 6,

Die Bundesanstalt hat die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, durch eine repräsentative Zufallsstichprobe entsprechend Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 198 aus 2006, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552 aus 2005, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

Auskunftserteilung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 6, ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

Pflichten des Inhabers von Verwaltungsdaten

Paragraph 8,

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

Veröffentlichung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Daten der Statistik der betrieblichen Bildung in Entsprechung des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1552 aus 2005, über die Statistik der betrieblichen Bildung bis spätestens Ende Juni 2017 an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse in Form von Tabellen bis spätestens Oktober 2017 und in Form eines Berichtes bis spätestens März 2018 der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen.

Evaluierung

Paragraph 10,

Gemäß Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1552 aus 2005, über die Statistik der betrieblichen Bildung hat die Bundesanstalt bis spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Erhebung der Europäischen Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht vorzulegen.

Kostenersatz

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Bundesanstalt die mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung entstehenden Kosten in der Höhe von 330 045 Euro gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 12,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

Paragraph 13,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1552 aus 2005, über die Statistik der betrieblichen Bildung, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 198 aus 2006, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552 aus 2005, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung, Amtsblatt Nummer L 32 vom 04.02.2006 Seite 15 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 309 vom 30.10.2014 Seite 9;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
  4. Ziffer 4
    Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,;
  5. Ziffer 5
    E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,;
  6. Ziffer 6
    Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2011,.

Mitterlehner