BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 8. Juni 2016

Teil römisch zwei

137. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten

137. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 25 bis 31, 60 Absatz 3,, und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in Paragraph 5, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Phase

1

2

3

L

e

h

r

g

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g

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k

o

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fe

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4

E

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z

5

Bezeichnung des Ausbildungs-

abschnitts

Einführung

Praxisblock römisch eins (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld)

Berufs-spezifische Grundlagen

Praxisblock römisch zwei

(Integration in das Arbeitsfeld)

Vertiefung und Abschluss

Ausbildungs-

form

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Schulungen am

Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Dauer

3 Wochen

8 Wochen

24 Wochen

13 Wochen

4 Wochen

Ort

Ausbildungs-

zentrum

(oder Außenstelle)

Aus-bildungs-anstalten

Ausbildungs-zentrum

(oder Außenstelle)

Stamm-anstalt

Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle)

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „von der Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „von den Dienstbehörden erster Instanz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „fünften“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Dienstbehörde “ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „von der Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Unterricht ist tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

§ 12 (1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat insgesamt 21 (Arbeits-)Wochen zu dauern. Sie ist im Ausmaß von acht (Arbeits-)Wochen in einer Ausbildungsanstalt und im Ausmaß von 13 (Arbeits-)Wochen in der Stammanstalt des Auszubildenden zurückzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Dienstbehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz 4, wird die Wortfolge „jeweiligen Leiter der Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Hinsichtlich der Ausbildungsmodule des dritten Ausbildungsblocks (berufsspezifische Grundlagen) findet die Dienstprüfung in Teilprüfungen statt. Jede Teilprüfung kann in Form einer Klausurarbeit, einer praktischen Prüfung und/oder einer mündlichen Prüfung stattfinden und ist vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzulegen. Die Zuweisung zu einer Teilprüfung erfolgt von Amts wegen durch das Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug, und zwar so zeitgerecht, dass die Zuweisung zur (abschließenden) Dienstprüfung rechtzeitig erfolgen kann. Die jeweilige Form der Teilprüfung ist vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug generell festzulegen. Als Prüferin oder Prüfer ist vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug jeweils die oder der Lehrbeauftragte für das betreffende Fach oder ein Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „von der Dienstbehörde, die den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat,“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 16, Absatz eins, wird im ersten Satz der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 18, Absatz eins bis 3 lauten:

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Justiz ist eine Prüfungskommission einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf deren bzw. dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission hat das Bundesministerium für Justiz aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1 und E 2a, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Bedienstete der im Paragraph 13, zweiter Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, genannten Bildungseinrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 20, Absatz 5, wird die Wortfolge „den Leiter der jeweiligen Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ und die Wortfolge „der Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „von den Dienstbehörden unter Berücksichtigung von Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „die jeweilige Dienstbehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt; der Satz „Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Justiz“ entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 24, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 3, 6 Absatz eins und 2, 7 Absatz 3, 8, Absatz 3, 9, Absatz 2, 10, Absatz 4, 11, Absatz 2, 12, Absatz eins, 13, Absatz 3 und 4, 14 Absatz 2 und 4, 16 Absatz eins, 18, Absatz eins, 2 und 3, 19 Absatz eins, 20, Absatz 5, 22, Absatz eins, 23, Absatz 2, sowie die Anlagen 1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz 7, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.
  2. Absatz 6,Vor Inkrafttreten der Verordnung begonnene Grundausbildungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006, weitergeführt und abgeschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 23, Die Anlagen lauten:

(siehe Anlagen)

Brandstetter