BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 7. Juni 2016

Teil römisch zwei

135. Verordnung:

Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2016

135. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Leistungsangebote 2016 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2016)

Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 4, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.163 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Paragraph eins,

Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage 1 aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.
  2. Absatz 2,Die Anlage 2 bezeichnet die in Anlage 1 verwendeten einheitlichen Kategorien.

Paragraph 3,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2015,, außer Kraft.

Schelling