133. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert wird
Auf Grund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016, wird verordnet:Auf Grund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 202/2015, wird – hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres – wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2015,, wird – hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres – wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 entfällt in Abs. 3 der letzte Satz und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 2, entfällt in Absatz 3, der letzte Satz und wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in § 51a AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.“Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in Paragraph 51 a, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 bis 3“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 bis 3“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 12, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Anlagen A, C, D und G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 133/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Die Anlagen A, C, D und G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2016,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlage A lautet:
(siehe Anlage)
5.Novellierungsanordnung 5, Die Anlage C lautet:
(siehe Anlage)
6.Novellierungsanordnung 6, Die Anlage D lautet:
(siehe Anlage)
7.Novellierungsanordnung 7, Nach Anlage F wird folgende Anlage G angefügt:
(siehe Anlage)
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