Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 30. Mai 2016 |
Teil römisch zwei |
123. Verordnung: | Florist/Floristin-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Florist/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen), In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: |
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4.1 |
Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. |
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4.2 |
Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. |
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4.3 |
Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. |
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4.4 |
Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen |
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4.5 |
Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. |
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4.6 |
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen |
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5. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
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6. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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7. |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten |
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8. |
Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen, ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und Lebensfunktionen und ihrer Pflege |
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9. |
Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur (Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege) |
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10. |
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Kenntnis erdloser Kulturen (Hydrokulturen) |
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11. |
Kenntnis einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes |
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12. |
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Erkennen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes |
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13. |
Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften wie Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter |
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14. |
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Durchführen von Pflanzenschutz- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstung |
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15. |
Ordnen, Behandeln, Pflegen (Bewässern, Düngen) und Lagern der Blumen und Pflanzen und des zu verwendenden pflanzlichen Zubehörs (Trockenware, Moose, Früchte, Schnittgrün, Bindegrün, Zapfen) |
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16. |
Kenntnis über den Blumen- und Pflanzentransport |
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17. |
Grundkenntnisse über das Entwerfen und Gestalten |
Kenntnis der Stilkunde, Geschmacksbildung sowie der Harmonie von Pflanzen, Formen und Farben |
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18. |
Kenntnis des Einsatzes von Gestaltungselementen sowie über Gestaltungsregeln |
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19. |
Auswählen von Pflanzen, Blumen, pflanzlichem Zubehör sowie von Gestaltungselementen entsprechend dem Verwendungszweck |
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20. |
Kenntnis der Fertigungstechniken wie Andrahten, Stützen, Wattieren, Abwickeln, Binden, Stecken, Heften, Garnieren |
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21. |
Gestalten von Sträußen und Gestecken entsprechend dem Anlass |
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22. |
Anfertigen von Kranzkörpern sowie von Girlanden |
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23. |
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Gestalten von Kränzen und Girlanden entsprechend dem Anlass |
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24. |
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Arrangieren von Pflanzen in Gefäßen (Vasen, Schalen, Körben und Pflanzgefäßen) |
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25. |
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Anfertigen von Hochzeits- (insbesondere Brautsträuße) und Trauerfloristik |
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26. |
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Planen und Skizzieren von floralem Raumschmuck |
Gestalten des floralen Raumschmuckes (Raum-, Tisch- und Fensterschmuck) |
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27. |
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Mitwirken beim Ermitteln des Warenbedarfs |
Ermitteln des Warenbedarfs |
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28. |
Kenntnis des Bestellvorgangs sowie Mitarbeiten bei Bestellungen |
Ausführen von Bestellungen |
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29. |
Mitarbeiten beim Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen |
Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen |
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30. |
Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden/innen und Lieferanten/innen |
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31. |
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Führen von Verkaufsgesprächen sowie Beraten und Informieren von Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen und Blumen sowie über florale Gestaltungsmöglichkeiten |
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32. |
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Kenntnis über die Möglichkeit der Warenzustellung |
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33. |
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Kenntnis der kaufmännischen Geschäftsorganisation und Preisgestaltung |
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34. |
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Anwenden des im Betrieb verwendeten Kassasystems und der akzeptierten Zahlungsarten |
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35. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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36. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz – BAG) |
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37. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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38. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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39. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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40. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Mitterlehner