Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 30. Mai 2016 |
Teil römisch zwei |
120. Verordnung: | Änderung der Lehrberufsliste |
Auf Grund der Paragraphen 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schilderherstellung und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Lackiertechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in sowie Vergolder und Staffierer mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Berufskraftfahrer die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Beschriftungsdesign und Werbetechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
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Beschriftungsdesign und Werbetechnik |
3 |
Lackiertechnik |
1. |
voll |
|
Maler/in und Beschichtungs-techniker/in - Schwerpunkt Dekormaltechnik - Schwerpunkt Funktions- beschichtungen - Schwerpunkt Historische Maltechnik - Schwerpunkt Korrosionsschutz |
1. 1. 1. 1. |
voll voll voll voll |
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|
Vergolder und Staffierer |
1. |
voll |
||
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Lackiertechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Dekormaltechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Historische Maltechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Korrosionsschutz und Vergolder und Staffierer jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Beschriftungsdesign und Werbetechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Blumenbinder und –händler (Florist) und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Friedhofs- und Ziergärtner sowie Garten- und Grünflächengestaltung mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fleischverkauf die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Florist/Floristin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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Lehrjahr |
Ausmaß |
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|
Florist/Floristin |
3 |
Friedhofs- und Ziergärtner/in |
1. 2. |
voll ½ |
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Garten- und Grünflächengestaltung |
1. |
voll |
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Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Florist/Floristin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres und im Ausmaß eines Drittels des zweiten Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Florist/Floristin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres und im Ausmaß der Hälfte des zweiten Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Florist/Floristin die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Forsttechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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|
Lehrjahr |
Ausmaß |
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|
Forsttechnik (Ausbildungs- versuch) |
3 |
Garten- und Grünflächengestaltung |
1. |
voll |
|
Holztechnik |
1. |
voll |
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Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Garten- und Grünflächengestaltung sowie Holztechnik eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Forsttechnik im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 3 wird folgende Ziffer 2 angefügt:
Ziffer 2 Die gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Ausbildung in der Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die in der Ausbildung in der Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.“
Novellierungsanordnung 11, bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Gleisbautechnik entfällt der Begriff „(Ausbildungsversuch)“
Novellierungsanordnung 12, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen in der Anlage 1 lauten:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
|
Luftfahrzeugtechnik |
3,5 |
Elektrotechnik |
1. |
voll |
|
Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik |
1. 1. |
voll voll |
||
|
Kraftfahrzeugtechnik |
1. 2. |
voll voll |
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|
Land- und Baumaschinentechnik |
1. |
voll |
||
|
Leichtflugzeugbauer/in |
1. |
voll |
||
|
Mechatronik |
1. 2. |
voll voll |
||
|
Metallbearbeitung |
1. 2. |
voll voll |
||
|
Metalltechnik |
1. 2. |
voll voll |
||
|
Prozesstechnik |
1. |
voll |
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Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Mechatronik und Metallbearbeitung jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Luftfahrzeugtechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Molkereifachmann und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Brau- und Getränketechnik, Lebensmitteltechnik sowie Obst- und Gemüsekonservier mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Miedererzeuger die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Milchtechnologie“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
|
Milchtechnologie |
3 |
Brau- und Getränketechnik |
1. |
voll |
|
Lebensmitteltechnik |
1. 2. |
voll voll |
||
|
Obst- und Gemüsekonservierer |
1. |
voll |
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Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Brau- und Getränketechnik und Obst- und Gemüsekonservierer eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Milchtechnologie im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Lebensmitteltechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Milchtechnologie im vollem Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schierzeuger und die auf den Lehrberuf Schierzeuger bzw. Skierzeuger bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Bootbauer, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/ Konstrukteurin Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbau-technik, Konstrukteur/Konstrukteurin Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Leichtflugzeugbauer, Metalltechnik sowie Wagner mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Seilbahntechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Skibautechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
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Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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Lehrjahr |
Ausmaß |
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Skibautechnik |
3 |
Bootbauer |
1. |
voll |
|
Holztechnik |
1. |
voll |
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|
Kunststoffformgebung |
1. |
voll |
||
|
Kunststofftechnik |
1. |
voll |
||
|
Leichtflugzeugbauer |
1. |
voll |
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|
Prozesstechnik |
1. |
voll |
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|
Wagner |
1. |
voll |
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Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bootbauer, Holztechnik, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Leichtflugzeugbauer, Prozesstechnik und Wagner eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Skibautechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 21, Dem Text des Paragraph 7, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2 wird angefügt:
Mitterlehner