BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 11. Mai 2016

Teil II

107. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung AHS und der Zeugnisformularverordnung

107. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Zeugnisformularverordnung geändert werden

Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 17, betreffende Zeile:

„§ 17.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch““

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aSofern bei Prüfungsgebieten auf lehrplanmäßig besuchte Schuljahre abgestellt wird, ist eine von diesen schulautonom abweichende Aufteilung der Gesamtwochenstunden mitumfasst.
  2. Absatz eins bWenn bei Wahlpflichtgegenständen zwischen eigenständigen Wahlpflichtgegenständen und solchen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände unterschieden wird, dann sind
    1. Ziffer eins
      unter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter Sub-Litera, a, a, der Anlage A vierter Teil Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände und
    2. Ziffer 2
      unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter Sub-Litera, b, b, der Anlage A vierter Teil Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände
    zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz sowie Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Prüfungsgebiete“ durch die Wortfolge „das Prüfungsgebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 4, wird das Wort „(Teil)Prüfung“ durch das Wort „(Teil)Prüfungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz sowie Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Absatz eins, festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz 5, entfällt die Wendung „die Fragestellung,“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „schriftliche Arbeit“ der Klammerausdruck „(einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Einleitungsteil des Paragraph 12, Absatz 2, wird vor dem Doppelpunkt die Wendung „(in den Sprachen Latein und Griechisch standardisiert), wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    „Latein (sechsjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz 2, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    „Latein (vierjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    „Griechisch“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 11, wird das Zitat „Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, „Latein (sechsjährig)“ und „Latein (vierjährig)“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die lehrplanmäßige Wochenstundenzahl, die Lernjahre und die unterschiedlichen Anforderungen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Verwendung von Hilfsmitteln (Wörterbücher, Lexika, elektronische Informationsmedien) ist nicht zulässig; lediglich in nicht standardisierten Fremdsprachen ist im Aufgabenbereich „Schreiben“ die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig.“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des Paragraph 17, lautet:

„Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch““

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„In den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“ und „Latein (vierjährig)“ sind bei der Erstellung der Aufgaben und der Auswahl der Texte die unterschiedlichen Anforderungsprofile von sechs- bzw. vierjährigem Latein zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 17, Absatz 2, wird jeweils das nach dem Wort „Latein“ gesetzte Anführungszeichen entfernt und nach dem darauffolgenden Klammerausdruck „(sechsjährig)“ bzw. „(vierjährig)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 11, entfällt im Klammerausdruck die Wendung „vier- oder“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach der Ziffer 11, folgende Ziffer 11 a, eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    „Latein (vierjährig)“,“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 21 und 22 wird der Klammerausdruck jeweils durch den Klammerausdruck „(vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für „Instrumentalunterricht“ (Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden sowie den eigenständigen Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je zwölf Themenbereiche (bei schulautonomer Erhöhung der Wochenstundenzahl in Informatik zusätzlich zwei Themenbereiche für jede weitere Wochenstunde),“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 28, Absatz 2, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    für „Religion“ je nach Lehrplan zwölf bis 18 Themenbereiche,“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 29, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand“ durch die Wendung „pro Prüfungsgebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, lautet:

  1. Sub-Litera, b, b
    „Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein (vierjährig)“ (standardisiert).“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 33, Ziffer 2, Litera a bis e werden durch folgende Litera a bis f ersetzt:

  1. Litera a
    „Latein (sechsjährig)“ oder
  2. Litera b
    „Latein (vierjährig)“ oder
  3. Litera c
    „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
  4. Litera d
    „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
  5. Litera e
    „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
  6. Litera f
    „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 17,, Paragraph 3, Absatz eins,, 1a und 1b, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, 2a, 3 und 11, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 11,, 11a, 21 und 22, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, sowie Paragraph 33, Ziffer 2, Litera a bis f in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; Paragraph 8, Absatz 3,, 4 und 5, der Einleitungsteil des Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 4, sowie Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 9, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22 a, lautet:

  1. Ziffer 22 a
    wenn ein Schüler an einer Berufsschule gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, oder gemäß Paragraph 8 c, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterrichtet wurde:
    „Er/Sie wurde gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8b Absatz 2 /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz eins /, §, 8c in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unter Anwendung des Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.““

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    im Falle des Besuchs von alternativen Pflichtgegenständen:
    „Er/Sie hat in der/in den/im/in den ..... Klasse/Klassen/Jahrgang/Jahrgängen den alternativen Pflichtgegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22 a und Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 8 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Heinisch-Hosek