(5)Absatz 5,Die nach § 1 Abs. 2 Einmeldeverpflichteten können bei der Einmeldung gemäß Abs. 1 bis 3 einzelne Standorte, Leitungswege bzw. Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.Die nach Paragraph eins, Absatz 2, Einmeldeverpflichteten können bei der Einmeldung gemäß Absatz eins bis 3 einzelne Standorte, Leitungswege bzw. Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.