BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 4. Mai 2016

Teil römisch zwei

102. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

102. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 750 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ……………………………..  8

              Kärnten: …………………………………  85

              Niederösterreich: ……………………….  10

              Oberösterreich: ………………………… 100, davon 8 für Schaustellerbetriebe

              Salzburg: ……………………………….. 130

              Steiermark: …………………………….. 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe

              Tirol: …………………………………… 197

              Vorarlberg: ……………………………..  92

              Wien: ……………………………………  28, davon 24 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren, erteilt werden. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), AsylwerberInnen und Arbeitskräfte, die in Berg-, Alm- und Schutzhütten beschäftigt werden sollen, sind ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren bevorzugt zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2016 enden.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.

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