BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 14. Jänner 2016

Teil römisch zwei

10. Verordnung:

Novellierung der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, der Oesterreichischen Nationalbank (ZABIL 1 aus 2016,)

10. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, der Oesterreichischen Nationalbank novelliert wird (ZABIL 1 aus 2016,)

Die Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, der Oesterreichischen Nationalbank, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 19. April 2013, wird gemäß Paragraph 6, Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Abschnitt 1.1 wird die Wortfolge „§ 6 Absatz eins, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, (DevG 2004)“ durch die Wortfolge „§ 6 Absatz eins, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015, (DevG 2004)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Abschnitt 3.1.1 lautet:

„3.1.1 Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind Bestände von und Transaktionen zu Wertpapieren, gemäß dem Belegschaubild P1 (Anlage 4).

Unabhängig vom Lagerort der Wertpapiere sind

  1. ris-attachment://output_21.img1is.png
    sämtliche Wertpapiereigenbestände (ausgenommen Auslandsfilialen), gleichgültig, ob sie selbst verwahrt werden, oder bei Dritten zur Verwahrung liegen
  2. ris-attachment://output_21.img2is.png
    die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge von für inländische Nicht-Depotführer verwahrten Wertpapieren und
  3. ris-attachment://output_21.img3is.png
    die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge von für Ausländer verwahrten Wertpapieren

entlang vordefinierter Depotgruppen zu melden.

Wird in einer Meldeperiode durch Wertpapierdepotein- bzw. -ausgänge eine Veränderung des Depotgruppenbestandes (eines Wertpapiers) auf Null herbeigeführt, ist für dieses Wertpapier für den entsprechenden Monat, in dem der Depotbestand Null erreicht, eine Meldung zu legen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Abschnitt 3.1.4 wird die Wendung „7 Bankwerktagen“ durch die Wendung „10 Bankwerktagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der Abschnitt 3.2 „Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften“ entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Der Abschnitt 3.3 „Depotinhaber-Meldung“ entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Der Abschnitt 4.1.2.2 lautet:

„4.1.2.2 Weitere spezielle Regelungen

  1. ris-attachment://output_21.img4is.png
    Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a der Verordnung (EU) Nr. 1071 aus 2013, der Europäischen Zentralbank vom 24. 09.2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) Amtsblatt , L 297 vom 7.11 2013 – im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO – unterliegen der speziellen Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen gemäß Abschnitt 4.3.
  2. ris-attachment://output_21.img5is.png
    Länder und Gemeinden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,, idgF) Meldungen zeitgerecht, vollständig und korrekt an die Bundesanstalt Statistik Österreich erstatten, erfüllen hiermit ihre Meldeverpflichtung gemäß Abschnitt 4.
  3. ris-attachment://output_21.img6is.png
    Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, idgF) sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (Paragraph 2, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, idgF), die gemäß Verordnung Nr. 1073 aus 2013, der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds, Amtsblatt , L 211 vom 11.8.2007, melden, sind von der Meldungslegung der grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen von Investmentfonds gemäß den Anlagen 9 und 10 befreit. Sonstige Investitionen auf eigene Rechnung und Namen sind hingegen zu melden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Abschnitt 4.2.2 wird vor der Abkürzung „MFIs“ die Wortfolge „Monetären Finanzinstitute“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Abschnitt 4.2.4 wird folgender Satz angefügt: „MFIs, die den speziellen Regelungen gemäß Abschnitt 4.3 unterliegen, müssen die Meldungen innerhalb von 10 Bankwerktagen ab Monatsultimo übermitteln.“.

Novellierungsanordnung 9, Der Abschnitt 4.3 lautet:

„4.3       Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs

4.3.1 „Meldepflichtige

Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.

4.3.2 Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs 4.3.2.1 Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind alle jene Forderungen und Verpflichtungen, die unter den Kategorien Ausleihungen und Einlagen gegenüber ausländischen Gläubigern bzw. Schuldnern – ausgenommen ausländische MFIs und ausländische Banken – existieren, mit denen Direktinvestitionsbeziehungen gemäß Abschnitt 2 bestehen.

Die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (VERA-V gemäß Paragraph 74, BWG) zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte, sind anzuwenden. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.

Die Meldung gliedert sich in Meldungen von Forderungen und Verpflichtungen von MFIs, aus Sonstigen Investitionen gegen ausländische Konzernunternehmen, unterteilt in Einlagen und Ausleihungen, gemäß der Anlage 14.

4.3.2.2 Meldegrenze

Die Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.

4.3.2.3 Meldeperiode

Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.

4.3.3 Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken“ 4.3.3.1 Meldeinhalt

Es sind die in der Anlage 15 aufgelisteten Inhalte zu melden.

4.3.3.2 Meldegrenze

Die Meldung dieser Inhalte unterliegt keiner Meldegrenze.

4.3.3.3 Meldeperiode

Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 10, Im Abschnitt 5.2.2 wird die Wortfolge „die zur Berechnung ihrer Solvabilität gemäß Paragraph 22, Absatz 6, BWG“ durch die Wortfolge „die zur Berechnung gemäß Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt , L 176 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates – im Folgenden CRR –“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Depotgruppe“ entfallen:

  1. Litera a
    im zweiten Absatz der Klammerausdruck „und dazugehörende Wertpapierein- und -ausgänge“
  2. Litera b
    im dritten Absatz die Depotgruppe „D03 – Depots zu (eigenen) echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe Geschäfte“
  3. Litera c
    der letzte Satz im vorletzten Absatz sowie der letzte Absatz.

Novellierungsanordnung 12, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Direktinvestition“ wird die Wortfolge „im Teil A1b (Beteiligungen und Anteilsrechte) des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Paragraph 74, BWG)“ durch die Wortfolge „in Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 35, CRR“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Finanzderivate“ wird die Wortfolge „besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG“ durch die Wortfolge „Derivate gemäß Anhang 2 der CRR“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Inländische Depotführer“ wird die Aufzählung

„Inländische Depotführer umfassen:

  1. ris-attachment://output_21.img7is.png
    Inländische MFIs, ausgenommen Geldmarktfonds
  2. ris-attachment://output_21.img8is.png
    Inländische Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, BWG, die keine MFIs sind, jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere durchführen (Depotgeschäft – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG)
  3. ris-attachment://output_21.img9is.png
    Inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, BWG
  4. ris-attachment://output_21.img10is.png
    Inländische Zweigstellen von Kredit- und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten (Paragraphen 9 und 11 BWG), die die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) durchführen.“

durch die Aufzählung

„Inländische Depotführer umfassen:

  1. ris-attachment://output_21.img11is.png
    Inländische MFIs, ausgenommen Geldmarktfonds.
  2. ris-attachment://output_21.img12is.png
    Inländische Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, BWG, die keine MFIs sind, jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere durchführen (Depotgeschäft – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG).
  3. ris-attachment://output_21.img13is.png
    Abbaueinheiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 56, BaSAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durchführen.
  4. ris-attachment://output_21.img14is.png
    Inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, WAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) durchführen.
  5. ris-attachment://output_21.img15is.png
    Inländische Zweigstellen von Kredit- und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten (Paragraphen 9 und 11 BWG), die die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) durchführen.“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Monetäre Finanzinstitute (MFIs)“ wird die Aufzählung

„Monetäre Finanzinstitute (MFIs) umfassen:

  1. ris-attachment://output_21.img16is.png
    im Euroraum ansässige Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG und E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG
  2. ris-attachment://output_21.img17is.png
    alle anderen im Euroraum ansässigen Finanzinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinn von anderen Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinn) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren.“

durch die Aufzählung

„Monetäres Finanzinstitut (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:

  1. Ziffer eins
    Zentralbanken;
  2. Ziffer 2
    sonstige MFIs; diese umfassen
    1. Litera a
      Einlagen entgegennehmende Unternehmen:
      1. Litera i
        Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, und
      2. Sub-Litera, i, i
        andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen als Kreditinstitute, die
        • Strichaufzählung
          andere Finanzinstitute im Sinne des Unionsrecht sind, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, nicht nur von MFIs entgegenzunehmen (ihre Zuordnung zu MFIs bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen), und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder
        • Strichaufzählung
          E-Geld-Institute sind, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;
    2. Litera b
      Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EG) 1071 aus 2013, Artikel 2 der EZB-Monetärstatistik VO.
„Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98“.

ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Anhang B wird die Anlage 2 durch folgende Anlage ersetzt:

Meldung Stammdaten aktive DI-Beteiligungen im Ausland

D2, Anlage 2

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

 

Firmenwortlaut lt. Firmenbuch/Vorname, Zuname und Geburtsdatum

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen:

OeNB-Identnummer

 

Firmenwortlaut

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Land

 

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

 

Rechtsform

 

NACE 2008

 

Beschreibung Kernfunktion

 

Geschäftsart

 

Angaben zur Beteiligung:

Handelt es sich um eine direkte oder indirekte Beteiligung?

 

Motiv der Beteiligung

 

Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens?

 

Jahr der erstmaligen Beteiligung

 

Wenn es sich um den Kauf von Anteilsrechten an einem ausländischen Unternehmen handelt, ist hier der inländische Verkäufer anzugeben:

Firmenwortlaut/Vorname, Zuname

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Land

 

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

 

Novellierungsanordnung 17, Im Anhang B wird die Anlage 3 durch folgende Anlage ersetzt:

Meldung Stammdaten passive DI-Beteiligungen aus dem Ausland

D3, Anlage 3

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

 

Firmenwortlaut

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Angaben zum ausländischen Direktinvestor:

OeNB-Identnummer

 

Firmenwortlaut/Vorname, Zuname und Geburtsdatum

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Land

 

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

 

NACE 2008

 

Beschreibung Kernfunktion

 

Geschäftsart

 

Angaben zur Beteiligung:

Handelt es sich um eine direkte oder indirekte Beteiligung?

 

Motiv der Beteiligung

 

Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens?

 

Jahr der erstmaligen Beteiligung

 

Wenn es sich um den Kauf von Anteilsrechten an einem inländischen Unternehmen handelt, ist hier der ausländische Verkäufer anzugeben:

Firmenwortlaut/Vorname, Zuname

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Land

 

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

 

Novellierungsanordnung 18, Im Anhang B wird die Anlage 4 durch folgende Anlage ersetzt:

Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer

P1, Anlage 4

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

         

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

         

Kennzeichen Ersatz-/

Komplettierungsmeldung

         

Depotgruppe

         

Depotinhaber Sitzland

         

Spalten

1

2

3

4

Wertpapier-Kennnummer – ISIN-Code

       

Interne Wertpapier-Kennnummer

       

Nominale-/Stück-Kennzeichen

       

Eingänge mit Gegenwert*

Nominale/Stück

       

Eurowert

       

Stückzinsen

       

Eingänge ohne Gegenwert*

Nominale/Stück

       

Eingänge ohne Standveränderung*

Eurowert

       

Ausgänge mit Gegenwert*

Nominale/Stück

       

Eurowert

       

Stückzinsen

       

Ausgänge ohne Gegenwert*

Nominale/Stück

       

Ausgänge ohne Standveränderung*

Eurowert

       

Depotgruppen-Stand

Nominale/Stück

       

Nominale/Stück-

hievon-Short

       

Marktwert in Euro

       

Wertpapier-Nominalwährung

       

* Ein- bzw. Ausgänge sind nur für Kundendepots meldepflichtig

Novellierungsanordnung 19, Im Anhang B entfällt die Anlage 6 (Meldung von Wertpapierein- und -ausgängen und von -beständen zu echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Werpapierleihe-Geschäften, P3).

Novellierungsanordnung 20, Im Anhang B entfällt die Anlage 4a (Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer, P6).

Novellierungsanordnung 21, Im Anhang B wird die Anlage 14 durch folgende Anlage ersetzt:

Meldung DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs

, Anlage 14

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

 

Angaben zum Ausländer:

OeNB-Identnummer

 

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

 

Originalwährung

 

Kennzeichen Ersatzmeldung

 

Meldeposition (Art der Ausleihung bzw. der nicht-transaktionsbedingten Veränderung)

Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht transaktionsbedingte Veränderung

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit bis 1 Jahr

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit bis 1 Jahr,

hievon täglich fällig

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit über 1 Jahr bis 5 Jahre

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit über 5 Jahre

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, hievon Reverse Repos

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, hievon überfällige Ausleihungen

 

Nicht-transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber MFIs bzw. Banken

 

Nicht-transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber Nicht-MFIs bzw. Nicht- Banken

 

Meldeposition (Art der Einlage bzw. der nicht-transaktionsbedingten Veränderung)

Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht transaktionsbedingte Veränderung

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, täglich fällige Einlagen

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist bis 1 Jahr

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist über 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist bis 3 Monate

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 3 Monate bis 1 Jahr

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, Repos

 

Novellierungsanordnung 22, Im Anhang B wird die Anlage 15 durch folgende Anlage ersetzt:

„Anlage 15

Zusätzliche Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken

Folgende Meldepositionen sind bei Ausleihungen bzw. Einlagen zu melden:

  1. ris-attachment://output_21.img18is.png
    Ausleihungen an internationale Organisationen
    1. ris-attachment://output_21.img19is.png
      mit den Laufzeiten bis 1 Jahr
      hiervon täglich fällig
      über 1 Jahr bis 5 Jahre
      über 5 Jahre.
    2. ris-attachment://output_21.img20is.png
      sowie mit den Sonstigen Subpositionen
      Reverse Repos
      Überfällige Ausleihungen.
  2. ris-attachment://output_21.img21is.png
    Reverse-Repos (Forderungen aus echten Pensionsgeschäften)
    Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.
  3. ris-attachment://output_21.img22is.png
    Überfällige Ausleihungen
    Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.
  4. ris-attachment://output_21.img23is.png
    Einlagen von internationalen Organisationen mit den Einlagenarten
    1. ris-attachment://output_21.img24is.png
      Täglich fällige Einlagen
    2. ris-attachment://output_21.img25is.png
      Mit vereinbarter Bindungsfrist
      bis 1 Jahr
      über 1 Jahr bis 2 Jahre
      über 2 Jahre
    3. ris-attachment://output_21.img26is.png
      Mit Kündigungsfrist
      bis 3 Monate
      über 3 Monate bis 1 Jahr
      über 1 Jahr bis 2 Jahre
      über 2 Jahre
    4. ris-attachment://output_21.img27is.png
      Repos.
    Sämtliche Ausleihungen bzw. Einlagen sind gegliedert nach dem zweistelligen ISO-Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei sowie nach dem dreistelligem ISO-Währungscode zu melden.“

Novellierungsanordnung 23, Inkrafttreten:

Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer eins,, Ziffer 6 bis 10, Ziffer 12 bis 17 sowie Ziffer 21 und 22 treten am 1.4.2016 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.4.2016 anzuwenden.

Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer 2 und 3 sowie Ziffer 11 und 18 treten am 1.9.2016 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2016 anzuwenden.

Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer 4 und 19 treten am 1.9.2016 in Kraft; Meldungen gemäß dem Abschnitt 3.2 der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, in der Stammfassung sind letztmalig zum Meldestichtag 31.8.2016 zu erstatten.

Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer 5 und 20 treten am 1.1.2017 in Kraft; Meldungen gemäß dem Abschnitt 3.3 der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, in der Stammfassung sind letztmalig zum Meldestichtag 31.12.2016 zu erstatten.

Novotny    Ittner