Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 14. Jänner 2016 |
Teil römisch zwei |
10. Verordnung: | Novellierung der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, der Oesterreichischen Nationalbank (ZABIL 1 aus 2016,) |
Die Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, der Oesterreichischen Nationalbank, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 19. April 2013, wird gemäß Paragraph 6, Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,, wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Abschnitt 1.1 wird die Wortfolge „§ 6 Absatz eins, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, (DevG 2004)“ durch die Wortfolge „§ 6 Absatz eins, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015, (DevG 2004)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Der Abschnitt 3.1.1 lautet:
Inhalt der Meldung sind Bestände von und Transaktionen zu Wertpapieren, gemäß dem Belegschaubild P1 (Anlage 4).
Unabhängig vom Lagerort der Wertpapiere sind
entlang vordefinierter Depotgruppen zu melden.
Wird in einer Meldeperiode durch Wertpapierdepotein- bzw. -ausgänge eine Veränderung des Depotgruppenbestandes (eines Wertpapiers) auf Null herbeigeführt, ist für dieses Wertpapier für den entsprechenden Monat, in dem der Depotbestand Null erreicht, eine Meldung zu legen.“
Novellierungsanordnung 3, Im Abschnitt 3.1.4 wird die Wendung „7 Bankwerktagen“ durch die Wendung „10 Bankwerktagen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Der Abschnitt 3.2 „Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften“ entfällt.
Novellierungsanordnung 5, Der Abschnitt 3.3 „Depotinhaber-Meldung“ entfällt.
Novellierungsanordnung 6, Der Abschnitt 4.1.2.2 lautet:
Novellierungsanordnung 7, Im Abschnitt 4.2.2 wird vor der Abkürzung „MFIs“ die Wortfolge „Monetären Finanzinstitute“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 8, Im Abschnitt 4.2.4 wird folgender Satz angefügt: „MFIs, die den speziellen Regelungen gemäß Abschnitt 4.3 unterliegen, müssen die Meldungen innerhalb von 10 Bankwerktagen ab Monatsultimo übermitteln.“.
Novellierungsanordnung 9, Der Abschnitt 4.3 lautet:
Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.
Inhalt der Meldung sind alle jene Forderungen und Verpflichtungen, die unter den Kategorien Ausleihungen und Einlagen gegenüber ausländischen Gläubigern bzw. Schuldnern – ausgenommen ausländische MFIs und ausländische Banken – existieren, mit denen Direktinvestitionsbeziehungen gemäß Abschnitt 2 bestehen.
Die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (VERA-V gemäß Paragraph 74, BWG) zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte, sind anzuwenden. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.
Die Meldung gliedert sich in Meldungen von Forderungen und Verpflichtungen von MFIs, aus Sonstigen Investitionen gegen ausländische Konzernunternehmen, unterteilt in Einlagen und Ausleihungen, gemäß der Anlage 14.
Die Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.
Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.
Es sind die in der Anlage 15 aufgelisteten Inhalte zu melden.
Die Meldung dieser Inhalte unterliegt keiner Meldegrenze.
Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.“
Novellierungsanordnung 10, Im Abschnitt 5.2.2 wird die Wortfolge „die zur Berechnung ihrer Solvabilität gemäß Paragraph 22, Absatz 6, BWG“ durch die Wortfolge „die zur Berechnung gemäß Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt , L 176 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates – im Folgenden CRR –“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Depotgruppe“ entfallen:
Novellierungsanordnung 12, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Direktinvestition“ wird die Wortfolge „im Teil A1b (Beteiligungen und Anteilsrechte) des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Paragraph 74, BWG)“ durch die Wortfolge „in Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 35, CRR“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Finanzderivate“ wird die Wortfolge „besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG“ durch die Wortfolge „Derivate gemäß Anhang 2 der CRR“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Inländische Depotführer“ wird die Aufzählung
„Inländische Depotführer umfassen:
durch die Aufzählung
„Inländische Depotführer umfassen:
ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Monetäre Finanzinstitute (MFIs)“ wird die Aufzählung
„Monetäre Finanzinstitute (MFIs) umfassen:
durch die Aufzählung
„Monetäres Finanzinstitut (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:
ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Im Anhang B wird die Anlage 2 durch folgende Anlage ersetzt:
„
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Meldung Stammdaten aktive DI-Beteiligungen im Ausland |
D2, Anlage 2 |
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Angaben zum Inländer/Melder: |
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OeNB-Identnummer |
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Firmenwortlaut lt. Firmenbuch/Vorname, Zuname und Geburtsdatum |
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Anschrift (Straße, PLZ, Ort) |
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Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen: |
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OeNB-Identnummer |
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Firmenwortlaut |
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Anschrift (Straße, PLZ, Ort) |
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Land |
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Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer |
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Rechtsform |
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NACE 2008 |
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Beschreibung Kernfunktion |
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Geschäftsart |
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Angaben zur Beteiligung: |
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Handelt es sich um eine direkte oder indirekte Beteiligung? |
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Motiv der Beteiligung |
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Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens? |
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Jahr der erstmaligen Beteiligung |
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Wenn es sich um den Kauf von Anteilsrechten an einem ausländischen Unternehmen handelt, ist hier der inländische Verkäufer anzugeben: |
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Firmenwortlaut/Vorname, Zuname |
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Anschrift (Straße, PLZ, Ort) |
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Land |
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Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer |
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“
Novellierungsanordnung 17, Im Anhang B wird die Anlage 3 durch folgende Anlage ersetzt:
„
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Meldung Stammdaten passive DI-Beteiligungen aus dem Ausland |
D3, Anlage 3 |
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Angaben zum Inländer/Melder: |
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OeNB-Identnummer |
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Firmenwortlaut |
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Anschrift (Straße, PLZ, Ort) |
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Angaben zum ausländischen Direktinvestor: |
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OeNB-Identnummer |
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Firmenwortlaut/Vorname, Zuname und Geburtsdatum |
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Anschrift (Straße, PLZ, Ort) |
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Land |
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Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer |
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NACE 2008 |
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|
Beschreibung Kernfunktion |
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Geschäftsart |
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|
Angaben zur Beteiligung: |
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|
Handelt es sich um eine direkte oder indirekte Beteiligung? |
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|
Motiv der Beteiligung |
|
|
Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens? |
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|
Jahr der erstmaligen Beteiligung |
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|
Wenn es sich um den Kauf von Anteilsrechten an einem inländischen Unternehmen handelt, ist hier der ausländische Verkäufer anzugeben: |
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Firmenwortlaut/Vorname, Zuname |
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Anschrift (Straße, PLZ, Ort) |
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Land |
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Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer |
|
“
Novellierungsanordnung 18, Im Anhang B wird die Anlage 4 durch folgende Anlage ersetzt:
„
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Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer |
P1, Anlage 4 |
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Angaben zum Inländer/Melder: |
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OeNB-Identnummer |
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Angaben zur Meldung: |
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Meldeperiode |
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Kennzeichen Ersatz-/ Komplettierungsmeldung |
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Depotgruppe |
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Depotinhaber Sitzland |
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Spalten |
1 |
2 |
3 |
4 |
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Wertpapier-Kennnummer – ISIN-Code |
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Interne Wertpapier-Kennnummer |
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Nominale-/Stück-Kennzeichen |
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Eingänge mit Gegenwert* |
Nominale/Stück |
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Eurowert |
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Stückzinsen |
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Eingänge ohne Gegenwert* |
Nominale/Stück |
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Eingänge ohne Standveränderung* |
Eurowert |
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Ausgänge mit Gegenwert* |
Nominale/Stück |
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Eurowert |
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Stückzinsen |
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Ausgänge ohne Gegenwert* |
Nominale/Stück |
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Ausgänge ohne Standveränderung* |
Eurowert |
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Depotgruppen-Stand |
Nominale/Stück |
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Nominale/Stück- hievon-Short |
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Marktwert in Euro |
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Wertpapier-Nominalwährung |
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* Ein- bzw. Ausgänge sind nur für Kundendepots meldepflichtig |
“
Novellierungsanordnung 19, Im Anhang B entfällt die Anlage 6 (Meldung von Wertpapierein- und -ausgängen und von -beständen zu echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Werpapierleihe-Geschäften, P3).
Novellierungsanordnung 20, Im Anhang B entfällt die Anlage 4a (Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer, P6).
Novellierungsanordnung 21, Im Anhang B wird die Anlage 14 durch folgende Anlage ersetzt:
„
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Meldung DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs |
, Anlage 14 |
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Angaben zum Inländer/Melder: |
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OeNB-Identnummer |
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Angaben zum Ausländer: |
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OeNB-Identnummer |
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Angaben zur Meldung: |
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Meldeperiode |
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Originalwährung |
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Kennzeichen Ersatzmeldung |
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Meldeposition (Art der Ausleihung bzw. der nicht-transaktionsbedingten Veränderung) |
Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht transaktionsbedingte Veränderung |
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Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit bis 1 Jahr |
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Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit bis 1 Jahr, hievon täglich fällig |
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Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit über 1 Jahr bis 5 Jahre |
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Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit über 5 Jahre |
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Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, hievon Reverse Repos |
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Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, hievon überfällige Ausleihungen |
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Nicht-transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber MFIs bzw. Banken |
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Nicht-transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber Nicht-MFIs bzw. Nicht- Banken |
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Meldeposition (Art der Einlage bzw. der nicht-transaktionsbedingten Veränderung) |
Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht transaktionsbedingte Veränderung |
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Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, täglich fällige Einlagen |
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Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist bis 1 Jahr |
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Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre |
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Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist über 2 Jahre |
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Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist bis 3 Monate |
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Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 3 Monate bis 1 Jahr |
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Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre |
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Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 2 Jahre |
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Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, Repos |
|
“
Novellierungsanordnung 22, Im Anhang B wird die Anlage 15 durch folgende Anlage ersetzt:
Folgende Meldepositionen sind bei Ausleihungen bzw. Einlagen zu melden:
Novellierungsanordnung 23, Inkrafttreten:
Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer eins,, Ziffer 6 bis 10, Ziffer 12 bis 17 sowie Ziffer 21 und 22 treten am 1.4.2016 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.4.2016 anzuwenden.
Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer 2 und 3 sowie Ziffer 11 und 18 treten am 1.9.2016 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2016 anzuwenden.
Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer 4 und 19 treten am 1.9.2016 in Kraft; Meldungen gemäß dem Abschnitt 3.2 der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, in der Stammfassung sind letztmalig zum Meldestichtag 31.8.2016 zu erstatten.
Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer 5 und 20 treten am 1.1.2017 in Kraft; Meldungen gemäß dem Abschnitt 3.3 der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, in der Stammfassung sind letztmalig zum Meldestichtag 31.12.2016 zu erstatten.
Novotny Ittner