Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 19. Mai 2016 |
Teil römisch drei |
96. Kundmachung: | Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Finnland am 13. April 2016 seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 238 aus 2014,) zurückgezogen und folgende Erklärung abgegeben:
„Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags erklärt die Republik Finnland, indem sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.“
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973.