BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 19. Mai 2016

Teil römisch drei

94. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

94. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2008,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bosnien und Herzegowina

19. Februar 2009

Kasachstan

30. März 2012

Korea, Republik

18. Dezember 2008

Zypern

17. März 2009

Die Republik Korea hat anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Erklärungen abgegeben:

„Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.

Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea Sendungen nur schützen, wenn das Hauptquartier der sendenden Organisation in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist und die Sendung von einem Sender, der in demselben Vertragsstaat gelegen ist, ausgesandt wurde.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (ii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Artikel 12, nur in Bezug auf die Verwendung von Tonträgern anwenden, die für gewerbliche Zwecke für Sendung oder leitungsgebundene Übertragung veröffentlicht werden. Leitungsgebundene Übertragung umfasst nicht Übertragung durch das Internet.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Artikel 12, in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, nicht anwenden.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea den unter Artikel 12, vorgesehenen Schutz in Bezug auf Tonträger, deren Produzent Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates ist, in dem Umfang und derart einschränken, wie der andere Vertragsstaat Tonträgern Schutz gewährt, die erstmals von einem Staatsangehörigen der Republik Korea hergestellt worden sind.

Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera b, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea in Bezug auf Artikel 13, lediglich dessen Litera d, anwenden.“

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Costa Rica am 13. August 2009 nachstehende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (ii) des Abkommens wird Costa Rica die Bestimmungen des Artikel 12, auf freie, herkömmliche und nicht-interaktive atmosphärische Ausstrahlung oder auf kommerzielle öffentliche Ausstrahlung und Kommunikation, wie durch die Gesetzgebung Costa Ricas vorgesehen, nicht anwenden.“

Weiters hat Finnland am 12. April 2016 gemäß Artikel 18, des Abkommens seine seinerzeit als Vorbehalt1 deklarierte Mitteilung zu Artikel 17, zurückgezogen und folgende Mitteilung nach Artikel 5, Absatz 3, abgegeben:

„Gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Abkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.“

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 447/1985.