Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 7. April 2016 |
Teil römisch drei |
72. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark am 30. März 2016 die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2015,) abgegebene Erklärung in Bezug auf Grönland1 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2016 zurückgezogen und gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, dass von diesem Zeitpunkt an das Übereinkommen auf Grönland Anwendung findet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung2 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1991.
2 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 105].