BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 7. April 2016

Teil römisch drei

68. Kundmachung:

Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

68. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich1 den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2015,) mit Wirksamkeit vom 16. März 2016 auf Anguilla und die Cayman-Inseln ausgedehnt und anlässlich dessen erklärt, dass die Ausdehnung denselben Erklärungen und Vorbehalten, die vom Vereinigten Königreich abgegeben wurden, mit der Maßgabe unterliegt, dass diese auf die Territorien und deren Gesetze anwendbar sind.

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich folgenden zusätzlichen Vorbehalt bezüglich der Cayman-Inseln erklärt:

„Die Cayman-Inseln behalten sich das Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, welche die Einreise auf die Cayman-Inseln sowie den Aufenthalt auf und die Ausreise von diesen regeln, weiterhin anzuwenden, sofern dies von Zeit zu Zeit für nötig erachtet werden sollte, und demgemäß erfolgt die Annahme des Artikel 15, Absatz 4, sowie der anderen Bestimmungen dieser Konvention vorbehaltlich der Bestimmungen derartiger Gesetze in Bezug auf Personen, die nach der Rechtslage der Cayman-Inseln zum betreffenden Zeitpunkt kein Recht haben, auf die Cayman-Inseln einzureisen und sich dort aufzuhalten.“

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1987 idF BGBl. III Nr. 138/2006.