Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 23. März 2016 |
Teil römisch drei |
58. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation |
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres hat El Salvador am 16. März 2016 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2015,) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung abgegeben:
„Hinsichtlich der freiwilligen Beiträge der Vertragsparteien an die Akademie gemäß Artikel römisch elf, Absatz eins, Litera a, behält sich die Republik El Salvador das Recht vor, ihre weitere Teilnahme am Übereinkommen zu überdenken, sollten irgendwelche Beiträge verpflichtend werden.“
Ostermayer