BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 16. März 2016

Teil römisch drei

54. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

54. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2014,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Deutschland1

18. November 2015

Liechtenstein1

11. September 2015

Polen1

20. Februar 2015

Slowakei1

1. März 2016

Ungarn1

3. August 2015

Zypern1

12. Februar 2015

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung1 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Ostermayer

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 201].