BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 16. März 2016

Teil römisch drei

52. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

52. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Schweden1 am 8. März 2016 seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung2 zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2015,) zurückgezogen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung2 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 83/2013 idF BGBl. III Nr. 100/2014.

2  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196].