Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 3. März 2016 |
Teil römisch drei |
42. Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 785 VV Sitzung 102,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9483 Sitzung 847,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Zusatzprotokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Zusatzprotokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 3, für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Österreich erklärt gemäß Artikel 10, Absatz 3,, dass es sich das Recht vorbehält, Artikel 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Österreich erklärt gemäß Artikel 14, Absatz 3,, dass – abweichend von Absatz eins, – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Absatz 3, Litera a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz eins, Litera a, gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Lettland erklärt gemäß Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls und Artikel 14, Absatz 3, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Artikel 14, Absatz 3, Litera a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Lettland behält sich gemäß Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls und Artikel 10, Absatz 3, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens in den Fällen des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, des durch Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Slowenien erklärt gemäß des durch Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens, Artikel 14, Absatz 3, des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Artikel 2, Absatz eins, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Artikel 14, Absatz 3,, beschränken kann.
Faymann