Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 29. Februar 2016 |
Teil römisch drei |
36. Kundmachung: | Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1998,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Burkina Faso |
31. August 2009 |
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Island |
22. Juli 1983 |
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Nigeria |
3. Februar 2011 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Island gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens die Erklärung abgegeben, dass es den Anhang 1 des Abkommens nicht anwenden werde.
Ferner hat Portugal am 24. September 1999 den Geltungsbereich des Abkommens auf Macao ausgedehnt und am 1. November 1999 eine Erklärung nach Anhang 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des Abkommens abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat gemäß Anhang 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des Abkommens erklärt, dass die Sonderverwaltungsregion Macao an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelfahrzeugen keinen Anhänger zulässt, und dass zur Personenbeförderung keine Sattelfahrzeuge zulässig sind.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das zuvor entsprechend Absatz 3, des Anhangs 4 gewählte Unterscheidungszeichen wie folgt geändert:
- Botsuana am 15. Mai 2003 auf die Buchstabengruppe „BW“,
- Kambodscha am 18. November 2009 auf die Buchstabengruppe „KH“ und
- Kirgisistan am 17. Dezember 2015 auf die Buchstabengruppe „KG“.
Ostermayer