Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 18. Februar 2016 |
Teil römisch drei |
30. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2014,) durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 15. Jänner 2016 für Kroatien1 mit 1. Februar 2016 in Kraft getreten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union vom 30. Juli 2015 zufolge hat Kroatien nachstehende Vorbehalte zum Übereinkommen erklärt:
Gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7, Absatz eins, lit. (d) des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, in den Fällen des Artikel 10, Absatz 2, lit. (a), (b) und (c) des Übereinkommens nicht durch Artikel 10, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu sein.
Ostermayer
1 Gemäß Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. III Nr. 171/2013) ist Kroatien dem Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, kraft der Beitrittsakte beigetreten.