BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 18. Februar 2016

Teil römisch drei

29. Kundmachung:

Beendigung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten

29. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung Ungarns haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und seit dem Abschluss des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, BGBl. römisch drei Nr. 100/20061, als beendet anzusehen ist:

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978,.

Ostermayer

1  In Kraft getreten am 23. Juni 2009; vorläufig anwendbar zwischen der Republik Österreich und Ungarn ab 23. Februar 2005.