Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 16. Februar 2016 |
Teil römisch drei |
26. Kundmachung: | Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien über gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Königreichs Spanien haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und seit dem Abschluss des Übereinkommens vom 18. Dezember 19971 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,, als beendet anzusehen ist:
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983,.
Ostermayer
1 In Kraft getreten am 23. Juni 2009; zwischen der Republik Österreich und Spanien vorläufig angewendet ab 7. Dezember 2004.