BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 15. November 2016

Teil römisch drei

205. Kundmachung:

Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

205. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat San Marino am 30. August 2016 seine Ratifikationsurkunde zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2016,) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Zypern am 21. Oktober 2016 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 37, Absatz 3, erklärten Vorbehalt1 in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, beginnend ab 1. Juli 2017, erneuert.

Drozda

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].