Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 7. November 2016 |
Teil römisch drei |
201. Kundmachung: | Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kuba haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge mit dem Inkrafttreten des am 16. Dezember 2015 in Havanna unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba samt Anhang, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,, als beendet anzusehen ist:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1992,.
Drozda