BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 28. Oktober 2016

Teil römisch drei

195. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

195. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Zentralafrikanische Republik am 11. Oktober 2016 ihre Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2016,) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Peru1 am 22. Juli 2016 eine Erklärung betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Artikel 31, des Übereinkommens abgegeben.

Drozda

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 144/2013.