Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 14. Oktober 2016 |
Teil III |
187. Kundmachung: | Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. III Nr. 93/2004, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 131/2015) hinterlegt:
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Bahamas |
28. September 2015 |
Samoa |
29. April 2016 |
Vereinigte Arabische Emirate |
2. März 2016 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben die Vereinigten Arabischen Emirate einen Vorbehalt1 in Bezug auf Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls angebracht.
Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 93/2004 dahingehend berichtigt, dass Dänemark den Anwendungsbereich des gegenständlichen Fakultativprotokolls am 10. Oktober 2016 auf Grönland und die Färöer-Inseln ausgedehnt hat.
Drozda
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.11.c].