BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 14. Oktober 2016

Teil römisch drei

186. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf)

186. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Burkina Faso am 10. Oktober 2016 seine Zustimmung notifiziert, durch das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2016,) gemäß Artikel 4, des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, gebunden zu sein.

Drozda