Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 29. September 2016 |
Teil römisch drei |
174. Kundmachung: | Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Vierten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Schweiz |
15. Juli 2016 |
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Türkei |
11. Juli 2016 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die genannten Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Artikel 12 und 14 Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
In Abweichung von Artikel 14, des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Absatz eins, Litera a, an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.
In Bezug auf Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.
Weiters hat die Türkei eine Erklärung1 abgegeben.
Drozda
1 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212].