BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 29. September 2016

Teil römisch drei

173. Kundmachung:

Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

173. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2016,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Schweiz

15. Juli 2016

Türkei

11. Juli 2016

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die genannten Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Schweiz: Erklärung gemäß Artikel 4, Absatz 5 :

Die Zustimmung zur Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren kann widerrufen werden, solange das Bundesamt für Justiz die Übergabe nicht bewilligt hat.

Erklärung gemäß Artikel 5, lit. b:

Der Spezialitätsschutz nach Artikel 14, des Übereinkommens entfällt nur, wenn die strafrechtlich verfolgte Person ausdrücklich darauf verzichtet.

Türkei:

Die Türkei erklärt, dass alle in Artikel 12, des Übereinkommens genannten Unterlagen, in Fällen, in denen das vereinfachte Auslieferungsverfahren angewendet wird, in Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz eins, des Dritten Zusatzprotokolls, vorgelegt werden müssen.

In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Türkei, dass die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können.

In Übereinstimmung mit Artikel 5, des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Türkei, dass Artikel 14, des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von der Türkei ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Weiters hat die Türkei eine Erklärung1 abgegeben.

Drozda

1  Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209].