Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 4. Februar 2016 |
Teil römisch drei |
16. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das zuvor entsprechend Anhang 3 gewählte Unterscheidungszeichen in Übereinstimmung mit Artikel 45, Absatz 4, des Übereinkommens über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2015,) wie folgt geändert:
Ostermayer